Ein Staat, der sich nicht als säkular bezeichnet…
Angeregt durch Diskussionen mit Mitgliedern der Landesgruppen des Humanistischen Verbands Österreich, allen voran durch eine nicht enden wollende, aber stets anregende Ideenliste unseres Mitglieds Rudolf Weleba, habe ich diesen Artikel verfasst und mit anderen Mitgliedern abgestimmt. Das Ergebnis ist keine akademische Abhandlung im engen Sinn, sondern ein leidenschaftliches, zugleich wissenschaftlich fundiertes Plädoyer für die konsequente Säkularisierung Österreichs – ein Land, das sich gern liberal gibt, aber rechtlich und strukturell noch immer tief im Schatten kirchlicher Privilegien steht.
Forderung nach einer echten Trennung von Religion und Staat
Österreich führt sich gern als demokratische Republik mit Religions- und Gewissensfreiheit auf – tatsächlich fehlt aber eine verfassungsrechtliche Verankerung der Säkularität. Das Wort säkular oder Säkularität taucht in der österreichischen Bundesverfassung nicht auf. Stattdessen findet sich eine Reihe von Normen, die Religions- bzw. Glaubensfreiheit und Gleichbehandlung sichern, jedoch keinen ausdrücklichen Satz: Der Staat ist religiös neutral.
So lautet etwa Artikel 7 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):
Alle Angehörigen der Republik sind vor dem Gesetz gleich. Privilegien aufgrund von Geburt, Geschlecht, Stand, Klasse oder Religion sind ausgeschlossen.“ (1)
Damit wird Gleichheit vor dem Gesetz garantiert und eine Schlechterstellung wegen Religion verboten.
Darüber hinaus ist durch den Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye von 1919 als verfassungsrechtliche Norm (Art. 63) verankert:
Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren. Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist. (2)
Aus diesen Normen ergibt sich zwar eine starke Schutzposition – aber keine Klarheit über eine staatsneutrale Position gegenüber Religion. In der Folge leben wir in einer Republik mit einem konfessionell geprägten Staatssystem: Religiöse Gemeinschaften (insbesondere die römisch-katholische Kirche) haben Sonderrechte, staatliche Förderung, Einfluss auf Schule und Lehrpläne – während säkulare Weltanschauungen institutionell nicht gleichgestellt sind. Wer also fordert: Weg mit dem Konkordat, her mit echter Säkularität – der hat aus rechtlicher Perspektive alle Trümpfe in der Hand.
Warum also halten wir uns an Verträge mit faschistoider Herkunft? – Stichwort: Konkordat von 1933
Mit dem am 5. Juli 1933 unterzeichneten Konkordat zwischen Staat Österreich und dem Heiliger Stuhl erhielt die römisch-katholische Kirche extensive Privilegien – u. a. in den Bereichen Schule, Ehe- und Familienrecht, Seelsorge im öffentlichen Dienst. (3)
Dieser Vertrag entstand in der Zeit des autoritären Ständestaates unter Engelbert Dollfuß (1929–1934) – also in einer klaren antidemokratischen Phase. Dass ein solches Vertragswerk bis heute wirksam ist, wirft Fragen auf: Warum bleibt Österreich an einem Vertrag gebunden, der in einem autoritären Regime unterzeichnet wurde und demokratischen Anforderungen heute nicht mehr entspricht?
Die Antwort lautet: Weil er nie in Gänze aufgehoben wurde – er wurde 1957 vom österreichischen Staat ausdrücklich anerkannt (bzw. nicht als erledigt erklärt). (4)
Damit wirkt das Konkordat bis heute als historisches Relikt, das dem Grundsatz der Neutralität des Staates zuwiderläuft.
Recht auf Meinung gegen §188 StGB, dem Gesetz im Widerspruch zur Meinungsfreiheit
Im österreichischen Strafgesetzbuch findet sich der §188 StGB (Herabwürdigung religiöser Lehren):
Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (5)
Diese Norm schützt nicht Menschen, sondern Religionsgemeinschaften oder Glaubenslehren – eine erhebliche Einschränkung der Meinungs- und Kunstfreiheit.
Das Problem mit diesem Gesetz ist, dass es gegen die Meinungsfreiheit an sich steht. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund warum Religion im Rahmen der Meinungsfreiheit anders behandelt werden soll, als andere gesellschaftliche Phänomene wie Sport, Politik, Kunst oder Kultur. (6)
Das heißt konkret: Wenn du sagst – Jesus war ein Sandalen-Guru oder Mohammed war ein Kriegsfürst mit Kinderehen – dann ist das eine Meinungsäußerung, solange sie sich auf Ideen bezieht und nicht gezielt eine Gruppe von Menschen angreift oder zur Gewalt aufruft.
Ein moderner Staat müsste hier unterscheiden: Kritik von Lehre vs Angriff auf Menschen. Der §188 setzt jedoch genau dort an, wo Lehren geschützt werden – nicht Menschen. Und wer seine Behauptungen nicht belegen kann, muss sich den Vorwurf gefallen lassen, bloße Meinung zu vertreten – nicht mehr. (7)
Damit ist klargestellt: Meinungsfreiheit schützt auch provokante und unbequeme Aussagen – solange sie sich nicht gegen Personen richten und nicht zur Gewalt anstacheln.
Wo bleibt der Schutz für Atheist:innen?
Formal: Jede Person in Österreich hat das Recht, keiner Religion anzugehören (negative Religions- oder Glaubensfreiheit) – etwa durch Art.14 StGG und die Rechtsprechung. (8)
Tatsächlich jedoch ist keine explizite Norm vorhanden, die Atheist:innen als Weltanschauungsgemeinschaften den Status von Kirchen oder Religionsgesellschaften gibt. (9)
Forderungen – sechs zentrale säkulare Forderungen für Österreich
- Einfügen eines expliziten Säkulatrahmens in die Verfassung.
- Aufhebung des Konkordats von 1933/34 und aller damit verbundenen Sonderrechte für Kirchen.
- Abschaffung des §188 StGB.
- Gleiche Behandlung von Weltanschauungsgemeinschaften.
- Kein staatlicher Religionsunterricht ohne Alternative.
- Staatliche Neutralität bei Feiertagen und Symbolen.
Schlussbemerkung
Die Republik Österreich bewegt sich weiterhin im Schatten eines rechtlichen Modells, das Religionen Sonderstellungen gewährt und säkulare Kritik strukturell benachteiligt. Es ist höchste Zeit für eine klar formulierte Säkularität: Der Staat muss alle Menschen unabhängig von ihrer Religion oder Weltanschauung gleich behandeln.
Quellenverzeichnis
(1) Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Artikel 7 Abs. 1
https://fra.europa.eu/fr/law-reference/constitution-republic-austria-11
(2) Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye, Artikel 63,
https://history.state.gov/historicaldocuments/frus1923v01/d279
(3) Konkordat von 1933
https://en.wikipedia.org/wiki/Concordat_of_1933
(4) Atlas of Minority Rights, Austria
https://atlasminorityrights.eu/countries/Austria.php
(5) §188 StGB – Herabwürdigung religiöser Lehren
https://fm4v3.orf.at/stories/1752099/index.html
(6) Kommentar zur Meinungsfreiheit und Religion, FM4, 2018
https://fm4v3.orf.at/stories/1752099/index.html
(7) Zitat zur Beweislast
https://humanismus.at/beweise-oder-schweig/
(8) Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), Artikel 14
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000006&FassungVom=2025-02-02&Artikel=14&Paragraf=&Anlage=&Uebergangsrecht=
(9) Freedom of Religion in Austria
https://en.wikipedia.org/wiki/Freedom_of_religion_in_Austria
Der Humanistische Verband Österreich wird nicht müde, auf diese Missstände hinzuweisen:
32 weitere Berichte zum Thema Konkordat
47 weitere Berichte zum Thema Blasphemie
Und Persönlich:
Das ist keine Jammerei von Atheist:innen, die nicht mitspielen dürfen, sondern eine humanistische und menschenrechtliche Forderung, und zwar eine, die im Kern der Demokratie selbst liegt. Denn ein säkularer Staat ist keine Meinung, keine Weltanschauung unter vielen, sondern die Voraussetzung für gleiche Rechte aller Bürger:innen, egal ob gläubig, zweifelnd oder nichtgläubig. Wer Religion mit dem Staat verknüpft, bricht das Prinzip der Neutralität, das aus Artikel 7 B-VG (Gleichheit vor dem Gesetz) und Artikel 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) folgt. Das ist auch nicht atheistische Rechthaberei, sondern die juristische und moralische Konsequenz der Menschenrechte:
Nur ein Staat, der sich von allen Kirchen, Moscheen und Tempeln gleichermaßen löst, kann die Würde jedes Menschen gleich schützen.
Solange also in Österreich aber das Konkordat aus einer autoritären Epoche fortgilt, die Kirchensteuer indirekt staatlich eingetrieben wird, Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlichen Status genießen, während Humanist:innen rechtlich als Privatverein gelten und ein Blasphemieparagraph existiert, der Ideen schützt statt Menschen, solange ist das kein fairer Rechtsstaat, sondern ein religiös verzerrtes System mit demokratischer Fassade.
Unser Ziel ist also, nicht Religion zu bekämpfen, sondern die Menschenrechte über Religion zu stellen, so, wie es jede aufgeklärte Republik tun müsste.
Denn wer Säkularität lächerlich macht, stellt sich nicht gegen Atheist:innen, sondern gegen die Grundlagen der Menschenrechte selbst.

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