Hat die katholische Kirche jetzt gesiegt?

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Der Fall Egenberger – ein Pyrrhussieg mit Nachbeben für Österreich

Wenn das höchste deutsche Gericht ein kirchliches Selbstverwaltungsrecht bestätigt, dann klingt das für viele nach einem Sieg der Kirchen. Doch Dr.in Jessica Hamed, Fachanwältin für Strafrecht und stellvertretende Direktorin des Instituts für Weltanschauungsrecht, sieht das anders. In ihrem Beitrag für den Humanistischen Pressedienst Der Fall Egenberger: Pyrrhussieg der Kirche argumentiert sie, dass dieser Triumph trügerisch ist – und in Wahrheit die Bindung der Kirchen an das weltliche Recht stärkt.

Hamed erinnert daran, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits 2018 entschieden hatte,

kirchliche Arbeitgeber:innen dürften Konfessionszugehörigkeit nur dann verlangen, wenn sie eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung sei.

Das Bundesverfassungsgericht griff diesen Punkt nun ausdrücklich auf: Die Kirchen dürfen zwar weiterhin ihre Werte betonen, müssen aber darlegen, warum sie in einem bestimmten Fall Vorrang vor Gleichbehandlung haben sollten. Das Selbstverwaltungsrecht ist also nicht grenzenlos – es steht unter europäischer Kontrolle.

Und genau das ist der Pyrrhussieg: Die Kirche behält ihr Selbstbild, verliert aber einen Teil ihrer Deutungshoheit. Wer sich künftig auf das kirchliche Arbeitsrecht beruft, wird sich verstärkt am EU-Recht messen lassen müssen. Das ist juristisch von enormer Tragweite – und politisch ein Signal an alle, die Gleichbehandlung nicht als fromme Floskel, sondern als Verfassungsprinzip verstehen.

Wer ist Dr.in Jessica Hamed?

Jessica Hamed ist Fachanwältin für Strafrecht in Deutschland, Lehrbeauftragte an der Hochschule Mainz und stellvertretende Direktorin des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw). Sie setzt sich seit Jahren für einen weltanschaulich neutralen Staat ein und kritisiert Privilegien religiöser Institutionen, wo diese mit Gleichbehandlungs- und Freiheitsrechten kollidieren.

Ihr juristischer Hintergrund verleiht ihren Argumenten besonderes Gewicht: Hamed argumentiert nicht aus aktivistischer Leidenschaft, sondern aus rechtsstaatlicher Konsequenz. Sie zeigt, dass die Egenberger-Entscheidung keineswegs die kirchliche Autonomie zementiert, sondern sie in den Rahmen des europäischen Diskriminierungsrechts einordnet.

Was bedeutet das für Österreich?

Auch in Österreich erlaubt das Arbeitsrecht kirchlichen Einrichtungen, bei Bewerbungen die Religionszugehörigkeit zu berücksichtigen – allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verpflichtet Arbeitgeber, niemanden wegen Religion oder Weltanschauung zu benachteiligen (§ 17 Abs. 1 GlBG). Nur wenn die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft eine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung ist, darf davon abgewichen werden.

In der Praxis geschieht das allerdings häufig: Caritas, Diakonie und Ordensschulen verlangen Konfessionszugehörigkeit auch dort, wo sie sachlich kaum begründbar ist – etwa bei der Verwaltung, in der IT oder in der Pflege. Diese Praxis steht seit Jahren in der Kritik, nicht zuletzt wegen der staatlichen Mitfinanzierung kirchlicher Träger.

Der Fall Egenberger liefert nun auch für Österreich juristische Munition: Wenn selbst das deutsche Bundesverfassungsgericht betont, dass kirchliche Selbstbestimmung am Unionsrecht zu messen ist, dann gilt das erst recht für Mitgliedstaaten wie Österreich, die ihre Sozialleistungen zu großen Teilen über EU-Mittel und europäische Richtlinien strukturieren.

Beispiele aus der österreichischen Praxis

Mehrere Verfahren zeigen, dass das Thema längst virulent ist:

Jahr / AktenzeichenFall / KontextBedeutung für Konfessionsfreiheit
OGH 19.12.2022,
9 ObA 124/22h
Orthodoxe Kirche darf von Mitarbeiter:innen Loyalität verlangen, aber nur bei religiöser TätigkeitDer OGH betont: Kein Freibrief für willkürliche Konfessionsanforderungen
EuGH C-193/17
„Karfreitag“ 2019
Österreich gewährte Karfreitag nur bestimmten Konfessionen als FeiertagEuGH sah darin unmittelbare Diskriminierung wegen Religion
Gleichbehandlungsanwaltschaft
2018–2019
Fälle religiöser Diskriminierung im BewerbungsverfahrenZeigt Unsicherheit in der Anwendung des GlBG, vor allem bei kirchlichen Trägern
Hypothetische Fälle
aus der Pflegepraxis
Non-profit-Heime mit kirchlichem Hintergrund verlangen TaufscheinMissbrauch der Ausnahmebestimmung – keine „wesentliche berufliche Anforderung“ nach EU-Recht

Diese Fälle verdeutlichen, dass Österreich bei der Entflechtung von Kirche und Arbeitsrecht noch viel zu tun hat.

Humanistisch-säkulare Bewertung

Aus humanistischer Perspektive steht im Zentrum nicht der Sieg oder die Niederlage der Kirche, sondern das Prinzip der gleichen Rechte für alle Menschen, unabhängig von Weltanschauung oder Religionsbekenntnis. Die Egenberger-Entscheidung – richtig verstanden – ist ein Fortschritt für das säkulare Europa: Sie zwingt religiöse Arbeitgeber, sich an denselben Maßstäben messen zu lassen wie alle anderen.

Wer Pflege, Bildung oder Sozialarbeit mit öffentlichen Geldern finanziert, darf keine religiösen Eintrittsbedingungen stellen. In Österreich ist das längst überfällig. Dass kirchliche Einrichtungen noch immer den Großteil sozialer Infrastruktur dominieren, ist nicht das Problem an sich, wohl aber, dass sie dies unter einem Sonderstatus tun, der der Gleichheit aller Bürger:innen widerspricht.

Dr. Hamed bringt es auf den Punkt: Der sogenannte Pyrrhussieg der Kirche ist in Wahrheit ein Sieg des Rechtsstaats. Und für die Humanist:innen in Österreich ist er ein weiterer Beleg dafür, dass säkulare Wachsamkeit mehr bewirkt als kirchliche Selbstgefälligkeit.


Quellen

(1) hpd.de – Der Fall Egenberger: Pyrrhussieg der Kirche
(2) Institut für Weltanschauungsrecht (ifw)
(3) EuGH C-193/17 – Urteil zum Karfreitag
(4) RIS: Gleichbehandlungsgesetz § 17
(5) [OGH 9 ObA 124/22h, Entscheidung vom 19.12.2022]
(6) Zentrum für Interdisziplinäre Forensik – Hochschule Mainz

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