Kein Platz für Sondergerichte – weder Scharia noch Kirchenrecht

Ein Nachtrag zum Scharia-Artikel.

Der Leitartikel des Kurier von Martin Gebhard mit dem Titel „Urteil des Wiener Landesgerichts: Der Scharia-Weckruf für das Justizministerium“ warnt vor einer Aushöhlung der staatlichen Rechtsordnung durch religiöse Sondergerichte.

Nun, wir könnten das ja einmal unterstützen, wenn die Gerichte in allen Konsequenzen das umsetzen. 🙂

Er richtet den Blick auf den Islam und die Gefahr, dass Parallelstrukturen zur staatlichen Justiz entstehen. Doch wer diesen Weckruf ernst nimmt, darf nicht beim Islam stehenbleiben. Denn wenn das Prinzip gelten soll, dass in Österreich für niemanden eine eigene Gerichtsbarkeit existieren darf, dann betrifft das nicht nur mögliche Schariagerichte, sondern auch die über Jahrzehnte etablierten kirchlichen Sonderrechte. Es geht um nichts weniger als die Frage, ob die Republik Österreich ihre Rechtsstaatlichkeit endlich konsequent verteidigen will – oder ob sie weiter duldet, dass eine anachronistische Paralleljustiz im Schatten des Konkordats blüht.

Drehen wir also den Spieß um:


Verfassungsrechtlicher Rahmen

Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) legt in Art. 82 Abs. 1 klar fest: „Die Vollziehung der Gesetze ist den ordentlichen Gerichten sowie den Verwaltungsbehörden vorbehalten.“ Damit ist unmissverständlich geregelt, dass die Rechtsprechung ausschließlich dem staatlichen Gerichtswesen zusteht. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit verbietet es, dass private oder religiöse Einrichtungen eine eigene, verbindliche Gerichtsbarkeit ausüben. Zwar können Schiedsgerichte nach den §§ 577 ff. ZPO eingerichtet werden, jedoch nur im Rahmen des staatlichen Rechts und stets unter Aufsicht der ordentlichen Gerichte.

Gerade diese Schranken werden im Bereich kirchlicher Paralleljustiz immer wieder aufgeweicht. Über das Konkordat von 1933/34 und zahlreiche Begleitgesetze haben sich die katholische Kirche und in geringerem Ausmaß auch andere Religionsgemeinschaften weitreichende Sonderrechte gesichert, die in der Praxis faktisch eine Art „Schattenjustiz“ darstellen.

Das Konkordat als juristisches Einfallstor

Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger:innen von 1867 garantiert Religionsfreiheit, doch mit dem Konkordat von 1933/34 wurde der katholischen Kirche in Österreich eine privilegierte Sonderstellung verliehen. Art. I des Konkordats erlaubt der Kirche, ihre Angelegenheiten „selbständig und frei von staatlicher Einmischung“ zu regeln. Art. VII verpflichtet den Staat, kirchliche Ehegerichte anzuerkennen, wenn es um die Nichtigkeit einer kirchlich geschlossenen Ehe geht.

Auch wenn diese Entscheidungen keine zivilrechtliche Wirkung mehr haben, besitzen sie weiterhin hohe faktische Bedeutung im kirchlichen Arbeits- und Disziplinarwesen. Kirchliche Arbeitgeber:innen können sich auf das „Selbstordnungsrecht“ berufen, das ihnen erlaubt, in ihren Einrichtungen besondere Loyalitätsobliegenheiten zu verlangen. Das führt dazu, dass Beschäftigte gekündigt werden können, wenn sie nach einer Scheidung wieder heiraten, aus der Kirche austreten oder offen homosexuell leben. Solche Sonderregelungen widersprechen diametral den Gleichbehandlungsgrundsätzen des Arbeitsrechts, insbesondere dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und der EU-Richtlinie 2000/78/EG.

Die Klasnic-Kommission: Selbstjustiz statt Rechtsstaat

Ein besonders krasses Beispiel für kirchliche Privatjustiz ist die Klasnic-Kommission. Sie wurde 2010 von der katholischen Kirche eingesetzt, um Missbrauchsopfer in kirchlichen Einrichtungen zu entschädigen. Formal handelte es sich um eine innerkirchliche Einrichtung ohne staatliche Legitimation. Dennoch wurden dort über Tausende von Fällen entschieden – oft mit dem Effekt, dass Betroffene symbolische Entschädigungen erhielten, die strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung der Täter:innen jedoch ins Leere lief.

Opfer, die den Rechtsweg beschreiten wollten, wurden faktisch entmutigt, da die Kommission als schnelle, niedrigschwellige „Lösung“ präsentiert wurde. Wo der Rechtsstaat verlangt, dass schwere Straftaten wie sexueller Missbrauch nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt werden müssen, schuf die Kirche eine Sonderjustiz, die Täter:innen schützt.

Arbeitsrechtliche Prozesse gegen kirchliche Einrichtungen

Die Sonderstellung der Kirche zeigt sich auch in zahlreichen arbeitsrechtlichen Prozessen. Beschäftigte von kirchlichen Einrichtungen können aufgrund ihres Privatlebens gekündigt werden, z. B. wegen einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Wiederverheiratung.

In Deutschland hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mehrfach entschieden, dass kirchliche Sonderrechte nicht schrankenlos gelten. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) betonte in Urteilen wie C-414/16 „Egenberger“ und C-68/17 „IR/JQ“, dass Religionsgemeinschaften nicht unbegrenzt diskriminieren dürfen. In Österreich fehlt eine konsequente Umsetzung, da Gerichte allzu oft auf das Konkordat und kirchliche Autonomie verweisen. Damit entsteht eine faktische Ausnahmezone, in der Grundrechte von Arbeitnehmer:innen eingeschränkt werden.

Österreichische Realität: Doppelmoral statt Rechtsgleichheit

Wenn in Österreich von „Paralleljustiz“ die Rede ist, richtet sich der Blick fast reflexartig auf muslimische Gemeinschaften. Der Kurier-Leitartikel brandmarkt die Scharia als Gefahr, verliert aber kein Wort über die kirchlichen Strukturen, die seit Jahrzehnten in aller Selbstverständlichkeit existieren. Wer wirklich einen Rechtsstaat ohne Paralleljustiz will, muss auch die katholische Kirche benennen – und ihre Sonderrechte auf den Prüfstand stellen.

Konsequenzen: Ein Rechtsstaat für alle oder keiner

Wenn das Wiener Landesgericht klargestellt hat, dass Scharia-Urteile keine Rechtswirkung entfalten dürfen, ist das ein Sieg für die Rechtsstaatlichkeit. Derselbe Maßstab muss für das kirchliche Recht gelten:

  1. Abschaffung kirchlicher Ehegerichte
  2. Auflösung der Klasnic-Kommission und vergleichbarer Gremien
  3. Ende arbeitsrechtlicher Sonderregelungen
  4. Neuordnung oder Aufhebung des Konkordats

Nur so gilt das Prinzip keine Sondergerichtsbarkeit für niemanden konsequent.

Forderungen für einen Säkularen Staat

Was können/sollten Humanist:innen jetzt von der Politik fordern?

Die aktuelle Diskussion um Scharia-Urteile in Österreich zeigt überdeutlich, dass Paralleljustiz nicht toleriert werden darf – egal, ob religiös, kirchlich oder ideologisch begründet. Ein konsequent säkularer Rechtsstaat muss für alle Bürger:innen gleich gelten. Humanist_innen fordern daher von der Politik:

  1. Aufhebung oder Revision des Konkordats
    Das Konkordat von 1933/34 gewährt der katholischen Kirche Privilegien, die mit modernen Menschenrechten und dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar sind. Dazu gehören kirchliche Ehegerichte, Sonderrechte bei Arbeitsverhältnissen und eigene Disziplinarorgane. Ein säkularer Staat muss sicherstellen, dass kirchliche Sonderjustiz abgeschafft oder streng auf staatliches Recht zurückgeführt wird.
  2. Abschaffung aller religiösen Schiedsgerichte mit rechtlicher Bindung
    Parallelstrukturen wie die Klasnic-Kommission oder innerkirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit dürfen keine faktische Rechtswirkung mehr entfalten. Alle Entscheidungen in Straf- oder Arbeitsrecht müssen vor staatlichen Gerichten stattfinden, mit der vollen Anwendung des StGB, Arbeits- und Gleichbehandlungsrechts.
  3. Vollständige Gleichbehandlung von Arbeitnehmer:innen
    Kirchliche Arbeitgeber:innen dürfen keine Sonderrechte mehr ausüben, die diskriminierend wirken. Wiederverheiratete, LGBTQ+-Personen oder Menschen, die aus der Kirche austreten, müssen die gleichen arbeitsrechtlichen Schutzrechte genießen wie alle anderen. Gesetzgebung und Rechtsprechung müssen sicherstellen, dass kirchliche Sonderregelungen keinen legalen Schutz mehr genießen.
  4. Staatliche Kontrolle religiöser Gremien
    Jede Einrichtung, die Entscheidungen über Personen trifft – sei es Entschädigung, Arbeitsverhältnisse oder Disziplin – muss staatlich überprüfbar sein. Die Trennung von Religion und Recht muss durchgesetzt werden, um Missbrauch und Selbstjustiz zu verhindern.
  5. Bildung und Aufklärung
    Paralleljustiz entsteht oft im Verborgenen. Der Staat muss Aufklärung betreiben, sowohl über die rechtlichen Grenzen religiöser Autorität als auch über die Rechte der Bürger:innen. Schulen, öffentliche Medien und gesellschaftliche Diskurse müssen dazu beitragen, dass keine religiöse Sonderjustiz geduldet wird.
  6. Transparenz und Rechenschaftspflicht
    Jede religiöse Institution, die bislang Sonderrechte genießt, muss ihre Strukturen, Entscheidungen und finanziellen Mittel offenlegen. Nur so kann der Staat prüfen, ob Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte eingehalten werden.
  7. Strikte Umsetzung des Gleichheitsprinzips im Recht
    Niemand darf aufgrund von Religion, Konfession oder Weltanschauung bevorzugt oder benachteiligt werden. Ein säkularer Staat verpflichtet sich, alle Bürger:innen gleich zu behandeln – das ist die einzige Garantie gegen Paralleljustiz.

Diese Forderungen sind kein Angriff auf Religion an sich, sondern auf jede Sonderjustiz, die den Rechtsstaat untergräbt. Humanist_innen fordern, dass Österreich endlich die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit und Menschenwürde durchsetzt – konsequent, hart und ohne Ausnahmen.


Quellen

PDF

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https://humanismus.at/scharia-in-oesterreich-wenn-schlagzeilen-die-realitaet-fressen/

Bei der Recherche der Rechtstexte hat mir die Firma OpenAI hilfreich zur Seite gestanden, äußerst nützliche für solche Fälle..

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