Sterbeverfügung: Selbstbestimmt und frei
Die Österreichische Gesellschaft für ein humanes Lebensende (ÖGHL) engagiert sich für
- die Förderung einer Kultur des humanen Sterbens,
- die Förderung der gesellschaftlichen, politischen und legalen Durchsetzung des Rechts auf Selbstbestimmung am Lebensende,
- die Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Sterbehilfe und die Möglichkeit der Errichtung einer Sterbeverfügung und
- jede Form der nicht-physischen Hilfeleistung für Vereinsmitglieder im Sinne des StVfG, wie insbesondere die ergebnisoffene Beratung, organisatorische Hilfe und jede sonstige Unterstützung von Betroffenen und/oder ihren Angehörigen.
Der Humanistische Verband Österreich unterstützt dieses Engagement auf jede erdenkliche Weise und greift dabei wie die ÖGHL auf das VfGH-Urteil vom 11. Dezember 2020 zurück, nach dem eine Neufassung des Sterbeverfügungsgesetzes StVfG notwendig wurde, hier in der aktuellen Fassung.
Die ÖGHL setzt sich u.a. dafür ein, dass die Suizidbeihilfe tatsächlich und bedarfsgerecht zur Verfügung steht und nicht durch gesetzliche Regelungen in der Praxis unangemessen eingeschränkt oder gar unmöglich gemacht wird. Der Schutz vor Missbrauch jeder Art ist wichtig, darf aber das Selbstbestimmungsrecht nicht gefährden. Die ÖGHL betont den ethischen und zeitlichen Vorrang der Palliativmedizin sowie der psychischen und emotionalen Betreuung vor einer Entscheidung zum Suizid.
Auch wir weisen darauf hin, und deshalb veröffentlichen wir in Absprache mit den österreichischen Patienten- und Pflegeanwaltschaften sowie den österreichischen Ärztekammern die Kontaktadressen der zuständigen Beratungsstellen in den neun Bundesländern.
Burgenland
Gerne beantworten wir dieses wie folgt: Wir geben Sterbewilligen eine Liste an aufklärenden Ärzten im Einzelfall weiter. Eine Veröffentlichung der Liste ist bei uns nicht vorgesehen. Dies haben wir bei der damaligen Abfrage unter den ÄrztInnen zugesagt. Die Liste ist mit 3 ÄrztInnen zugegebenermaßen sehr kurz. Es halten sich allerdings auch die Anfrage in Grenzen.
Wir werden Ihr Mail zum Anlass nehmen, einen neuerliche Aufruf zu starten.
Ärztekammer für Burgenland
KAD Mag. Thomas Bauer
Johann Permayerstraße 3
7000 Eisenstadt
+43 2682 62521 – 14
www.aekbgld.at

Bezug nehmend auf Ihre Anfrage darf ich Ihnen mitteilen, dass sich sterbewillige Personen aus dem Burgenland an die Patientenanwaltschaft Burgenland wenden können. Ich stehe für Anfragen zu dem Thema gerne zur Verfügung und erstelle auch Sterbeverfügungen.
Sie können die Telefonnummer bzw. Mailadresse in meiner Signatur an sterbewillige Personen weitergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Lukas Greisenegger
Patienten- und Behindertenanwaltschaft Burgenland
Mag. Dr. Lukas Greisenegger
Patienten- und Behindertenanwalt
Marktstraße 3
Technologiezentrum EG
A-7000 Eisenstadt
+43 57 600-2153
post.patientenanwalt@bgld.gv.at

Kärnten
Die Ärztekammer für Kärnten wird zum Schutz ihrer Mitglieder keine Liste mit den Namen jener ÄrztInnen veröffentlichen, die an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitwirken würden. Sterbewillige Personen können sich aber jederzeit gerne an uns wenden, um die Namen der ÄrztInnen zu erfahren, die sich in ihrer örtlichen Nähe befinden und die sich bereit erklärt haben, eine ärztliche Äufklärung iSd § 7 Sterbeverfügungsgesetz durchzuführen.
Vielen Dank für Ihr Schreiben und Ihr großes Engagement.
In der Ärztekammer für Kärnten ist für diesbezügliche Frage- und Hilfestellungen Herr KAD-Stv. Mag. Klaus Mitterdorfer zuständig
Ärztekammer für Kärnten
KAD-Stv. Mag. Klaus Mitterdorfer
St. Veiter Straße 34/2
9020 Klagenfurt
+43 463 5856-20
k.mitterdorfer@aekktn.at

Die Antwort der Patientenanwaltschaft Kärnten steht seit dem 23.09.2024 aus.
Amt der Kärntner Landesregierung
Mag.a Corinna Smrecnik
Abteilung 1 – Landesamtsdirektion
Patientenanwaltschaft
Völkermarkter Ring 31
9020 Klagenfurt am Wörthersee
+43 50 536 57101
+43 664 8053657101
corinna.smrecnik@ktn.gv.at

Niederösterreich
In Beantwortung Ihrer Fragen darf ich wie folgt ausführen: Die ÄKNÖ führt seit 2022 eine Liste mit aufklärungsbereiten Ärzt:innen mit oder ohne palliativmedizinischer Qualifikation. Für Sterbewillige gibt es in NÖ 2 Möglichkeiten an diese Liste bzw. an die Kontakte zu kommen:
1. Über eine/einen Vertrauensärzt:in in NÖ. Diese haben die Möglichkeit über das Intranet der ÄKNÖ die Liste abzufragen.
2. Über die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft. Diese Zusammenarbeit hat sich bewährt, da auch die Eintragung in das Sterbeverfügungsregister kostenfrei über die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft durchgeführt werden kann.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Harald Schlögel
Ärztekammer für Niederösterreich
Körperschaft öffentlichen Rechts
Dr. Harald Schlögel
Wipplingerstraße 2
1010 Wien
+43 1 53751 0
arztnoe@arztnoe.at

Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass aktive Sterbehilfe in Österreich nach wie strafbar ist. Unter engen Voraussetzungen ist seit dem 01.01.2022 ein assistierter Suizid möglich (siehe hierzu Sterbeverfügungsgesetz). Betroffene können sich mit ihren Anliegen gerne jederzeit an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Frühling
NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft
Mag. Christine Frühling, LL.M.
Hypogasse 1, 2. Stock
(Eingang Wiener Str. – Hypo NÖ)
3100 St. Pölten
+43 2742 9005 15433
christine.fruehling@noel.gv.at

Oberösterreich
Mittlerweile besteht in OÖ eine Liste von Ärzten, die bereit sind an der gesetzlich notwendigen Aufklärung zur Erstellung einer Sterbeverfügung mitzuwirken. Wie bereits im mail vom 2.5.2022 mitgeteilt, ist die OÖ Liste nur für ärztliche Mitglieder bei uns abrufbar. Dieses System hat sich bislang gut bewährt, wir konnten alle anfragenden Ärzte mit entsprechenden Daten „versorgen“.
Ärztekammer für Oberösterreich
Mag. Nick Herderga, MSc
Dinghoferstraße 4
4010 Linz
+43 732 778371 255
nikolaus.herdega@aekooe.at
Bei Bedarf steht die Oberösterreichische Patienten- und Pflegevertretung, wie im Sterbeverfügungsgesetz beschrieben, als Anlaufstelle zur Verfügung.
Oö. Patienten- und Pflegevertretung
Mag. Michael Wall
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Direktion Gesellschaft, Soziales und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
+43 732 7720-14215
michael.wall@ooe.gv.at

Salzburg
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Ein Sterbewilliger muss jedenfalls den Rechtsweg beschreiten und benötigt österreichweit mind. 2 Aufklärungsgespräche (allgemein und palliativ), um sein Leben in Würde beenden zu können. Sollten bei einem dieser Gespräche auf ärztlicher Seite Zweifel aufkommen, benötigt die Person noch ein drittes (psychiatrisches) Gespräch.Auf unserer Homepage findet sich eine Liste der zur Verfügung stehenden Ärzte sowie viele weitere Informationen. Diese können jederzeit öffentlich eingesehen werden.
Ärztekammer Salzburg
Direktion, Rechtsabteilung, Interventionsstelle
Faberstraße 10
5020 Salzburg
+43 662 8713 27127
Schmidlechner@aeksbg.at
Zusätzlich veröffentlicht das Land Salzburg eine Liste der Ärzte für Aufklärungsgespräch – Sterbeverfügungsgesetz.
Die Antwort der Salzburger Patientenvertretung steht seit dem 23.09.2024 aus.
Salzburger Patientenvertretung
Sebastian-Stief-Gasse 2
5020 Salzburg
+43 662 8042-2030
patientenvertretung@salzburg.gv.at

Steiermark
Bezugnehmend auf Ihre E-Mail dürfen wir mitteilen, dass die Ärztekammer für Steiermark auf Ihrer Homepage auf der „Ärztesuche“ Ärztinnen und Ärzte auflistet, welche Aufklärungen im Zusammenhang mit der Sterbehilfe durchführen (link: https://www.aekstmk.or.at/46). Zusätzlich finden Sie auch Ärztinnen und Ärzte mit palliativmedizinischen Qualifikationen.
Diese Liste wurde aufgrund einer Umfrage erstellt und ändert sich naturgemäß, indem sich Ärztinnen und Ärzte dazu- bzw. abmelden.
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Horst Stuhlpfarrer, MPH
Kurie Niedergelassene Ärzte
Ärztekammer für Steiermark
Haus der Medizin
Kaiserfeldgasse 29
8010 Graz
+43 316 8044 61
stuhlpfarrer@aekstmk.or.at

Anbei übermittle ich Ihnen, wie telefonisch besprochen, die Kontaktdaten der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft Steiermark.
PatientInnen- und Pflegeombudsschaft
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Haus der Gesundheit
Friedrichgasse 9
8010 Graz
+43 316 877-3350
ppo@stmk.gv.at

Zusätzlich veröffentlicht das Land Steiermark eine Liste der Ärzte mit palliativmedizinischen Qualifikationen
Tirol
Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass seit 01.02.2024 in der Arztsuche der Ärztekammer für Tirol öffentlich nach jenen Ärzt:innen, welche sich bereit erklären Aufklärungsgespräche im Zuge der Errichtung einer Sterbeverfügung anzubieten und auch öffentlich aufscheinen möchten, gesucht werden kann.
Die Arztsuche finden Sie auf der Homepage der Arztekammer für Tirol unter https://www.aektirol.at/arztsuche. Über die erweiterte Suche kann im Reiter „Diplome/Zertifikate/Spezialisierungen“ nach „Sterbeverfügung“ gesucht werden.Ärzteliste des Landes Tirol, zur Auswahl siehe oben
Ärzte mit palliativmedizinischen Qualifikationen
Aktuell gibt es in Tirol 15 Arzt:innen, 6 davon besitzen das Palliativdiplom, welche sich bereit erklärt haben öffentlich aufzuscheinen und hilfesuchenden Menschen in Tirol weiterzuhelfen. Darüber hinaus gibt es 32 Arzt innen, welche Aufklärungsgespräche durchführen, jedoch nicht öffentlich aufscheinen möchten.
Ärztekammer für Tirol
Abteilung Kurie der niedergelassenen Ärzte
Markus Scherl, MSc
Anichstraße 7
6020 Innsbruck
+43 512 52058-142
kammer@aektirol.at
Die Tiroler Patientenvertretung ist für Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige in die Zuständigkeiten des Landes fallende Gesundheitseinrichtungen (Sprengelärztinnen) sowie für den Bereich des Rettungswesens zuständig. Hinsichtlich dieser Einrichtungen können wir auf Wunsch des Patienten/der Patientin etwa die medizinischen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen überprüfen.
Bei der Tiroler Patientenvertretung erhalten Sie zudem kostenlose Informationen über rechtliche Vorsorgeinstrumente, wie die Patientenverfügung, aber auch über Sterbeverfügungen. Bei den juristischen Mitarbeiter:innen in unserem Haus werden – unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen – auch verbindliche Patientenverfügungen und Sterbeverfügungen errichtet, wobei sich die Zuständigkeit der Tiroler Patientenvertretung an sich aus dem Patientenverfügungsgesetz und dem Sterbeverfügungsgesetz ergibt und dazu grundsätzlich Folgendes zu beachten ist:
Eine Patientenverfügung bei der Tiroler Patientenvertretung kann rein nach österreichischem Recht errichtet werden. Diese wirkt auf medizinische Behandlungen in ganz Österreich rechtlich verbindlich. Die Frage der Staatsbürgerschaft oder des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person, die eine Patientenverfügung in Österreich errichten möchte, stellt sich hier nicht.
Bei der Errichtung einer Sterbeverfügung nach österreichischem Recht ist jedoch vorausgesetzt, dass die sterbewillige Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
Die Tätigkeit der Tiroler Patientenvertretung ist für die Klient:innen mit keinen Kosten verbunden. Bemerkt wird, dass ärztliche Personen für die Beratung und Aufklärung betreffend Patientenverfügung und Sterbeverfügung ein Honorar verlangen. Die Ärztekammer für Tirol sieht für diese Honorare eine empfohlene Hohe vor.
Aus Kapazitätsgründen nehmen wir Hausbesuche nur in Verbindung mit einer Sterbeverfügung vor. Beratungen zu und Errichtungen von Patientenverfügungen erfolgen ausschließlich im Büro in Innsbruck oder bei den Sprechtagen in den Bezirkshauptmannschaften.
Bitte beachten Sie, dass die Tiroler Patientenvertretung als Gesundheitsdiensteanbieter gilt und wir daher nach den Vorschriften über die Gesundheitstelematik keine sensiblen Daten per ungesichertem E-Mail verschicken dürfen.
Sie können betroffenen Personen, die Fragen zu diesen Themen haben, unsere Kontaktdaten (0512 508 7702) bekanntgeben oder uns auch gerne die Kontaktdaten ebenjener Personen bekanntgeben, damit wir Kontakt mit diesen aufnehmen können und allenfalls einen Termin vereinbaren oder Informationsbroschüren zusenden können.
Sollten Sie dazu eine Frage haben, rufen Sie bitte einfach an. Aktuell werden unsere Telefonleitungen stark beansprucht. Wir möchten uns aber gerne um Ihr Anliegen kümmern. Bitte rufen Sie uns (von Montag bis Freitag) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr an. Bitte nützen Sie auch die Möglichkeit des Anrufbeantworters und hinterlassen Sie uns Ihren Namen und Ihre Telefonnummer. Gerne können Sie uns auch Ihre telefonische Erreichbarkeit per E-Mail bekanntgeben. Wir rufen Sie verlässlich zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Birger Rudisch
Tiroler Patientenvertretung
Mag. Birger Rudisch
Meraner Straße 5
6020 Innsbruck
+43 512 508 7700
patientenvertretung@tirol.gv.at
Vorarlberg
Zu Ihrem e-mail möchten wir Ihnen mitteilen, dass bei uns und der Vorarlberger Patientenanwaltschaft eine Liste aufliegt, in der jene Ärzte gelistet sind, die bereit sind an Sterbeverfügungen mitzuwirken. Diese Liste wird anfragenden Patienten selbstverständlich ausgehändigt.
Ärztekammer für Vorarlberg
Dr. Jürgen Heinzle
Schulgasse 17
6850 Dornbirn
+43 5572 21900-52
juergen.heinzle@aekvbg.at

Die Patientenanwaltschaft Vorarlberg unterstützt seit 2 Jahre nicht nur sterbewillige, sondern auch die Hilfe leistenden Personen.
Wir erachten ein zweizeitiges Verfahren als sehr sinnvoll. In einem ersten Gespräch erläutern wir die Voraussetzungen, klären auf, welche Ärzte die Aufklärungen machen und an welche sonstigen Punkte noch gedacht werden muss. Am Ende des Prozesses errichten wir auch die Sterbeverfügung.
Sollten die Sterbewilligen nicht mehr in der Lage sein, zu uns zu kommen, bieten wir in diesen Fällen auch Hausbesuche an, wobei wir wünschen, dass bei diesen Gesprächen, falls vorgesehen, auch die Hilfe leistenden Personen anwesend sind.
Wenn sich jemand für diese Schritt entschließt, dann kann er sich gerne an die Patientenanwaltschaft Vorarlberg wenden, wobei wir uns nur für jene Personen zuständig fühlen, die auch in Vorarlberg ihren Aufenthalt haben.
Patientenanwaltschaft Vorarlberg
Marktplatz 8
6800 Feldkirch
+43 5522 81553
anwalt@patientenanwalt-vbg.at

Wien
Beratungen zur Sterbehilfe werden durch die Wiener Patientenanwaltschaft gegeben.
Wir, in der Patientenombudsstelle der ÄK/Wien, haben eine Liste jener Ärzt*innen, jedoch nur für Wien, die Gutachten machen. Diese Liste wird ausschließlich, nach schriftlicher Anforderung, an die betroffenen Patient*innen weitergeben.
Patientenombudsmann der Wiener Ärztekammer
Hofrat Dr. Thomas Holzgruber
Weihburggasse 10-12
1010 Wien
+43 1 51501-1270
sekretariat@patientenombudsmann-wien.at

Da wir die Schwierigkeiten kennen, einen bzw. laut Gesetz zwei Ärzt*innen zu finden, die an der Errichtung von Sterbeverfügungen mitzuwirken bereit sind, kann ich Ihnen hiermit die Kontaktdaten des Patientenombudsmannes der Wr. Ärztekammer nennen. Hr. Dr. Holzgruber kann Auskunft über entsprechende Ärzt*innen geben.
An der Errichtung von Sterbeverfügungen wirken wir als Wr. Pflege- und Patient*innenanwaltschaft (derzeit) nicht mit, stehen aber dennoch für Auskünfte zu den rechtlichen Vorgaben des Sterbeverfügungsgesetzes zur Verfügung.
Wir, in der Patientenombudsstelle der ÄK/Wien, haben eine Liste jener Ärzt*innen, jedoch nur für Wien, die Gutachten machen. Diese Liste wird ausschließlich, nach schriftlicher Anforderung, an die betroffenen Patient*innen weitergeben.
Wiener Pflege- und Patient*innenanwaltschaft
Mag.a Renate Griebl
Ramperstorffergasse 67
1050 Wien
+43 1 51501-1270
renate.griebl@wien.gv.at

Ich danke allen Beteiligten für die raschen Antworten.
Dr. Andreas Gradert
Humanistischer Verband Österreich, Präsident
Österreichische Gesellschaft für ein humanes Lebensende, Beirat

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