Sterbehilfe in Europa: Selbstbestimmung, Lebensschutz, Patientenverfügung

Stand: Juli 2026

Für Ulla und Christina

Dieser Artikel ist aus einem sehr konkreten Anlass entstanden. Innerhalb kurzer Zeit ist das Thema Sterbehilfe erneut prominent in der öffentlichen Debatte aufgetaucht: in Österreich durch den Vorstoß zur Weiterentwicklung und Professionalisierung der Suizidhilfe und in Frankreich durch den parlamentarischen Vorstoß zur aide à mourir, also zu einer gesetzlich geregelten Hilfe zum Sterben.

Beide Entwicklungen zeigen: Die Frage nach Sterbehilfe ist nicht erledigt. Sie kehrt wieder — rechtlich, politisch, medizinisch, ethisch und zutiefst menschlich. Und sie verlangt mehr als schnelle Parolen. Sie verlangt genaue Begriffe, sorgfältige Vergleiche, belastbare Quellen und eine Haltung, die sowohl den Schutz vulnerabler Menschen als auch die Selbstbestimmung entscheidungsfähiger Menschen ernst nimmt.

Dieser Artikel richtet sich an Menschen, die sich nicht mit Schlagworten zufriedengeben wollen: an Betroffene, Angehörige, Ärzt:innen, Pflegepersonen, Jurist:innen, Humanist:innen, politisch Verantwortliche — und an alle, die verstehen wollen, worum es bei Sterbehilfe, assistiertem Suizid, Patientenverfügung und Behandlungsverzicht tatsächlich geht.

Gewidmet ist dieser Text als Dank an Ulla Bonnekoh, Gründerin von Infopunkt.Sterbehilfe, und an Dr. Christina Kaneider, Präsidentin der Österreichischen Gesellschaft für ein Humanes Lebensende, für ihre schwierige, oft missverstandene und gesellschaftlich notwendige Arbeit.

Aufklärung am Lebensende ist keine abstrakte Debatte, sie bedeutet, Menschen in existenziellen Situationen nicht allein zu lassen, Angst durch Information, Tabus durch Sprache, und Bevormundung durch verantwortete Selbstbestimmung zu ersetzen.


Die Debatte über Sterbehilfe wird oft mit großer moralischer Entschiedenheit, aber mit erstaunlich ungenauen Begriffen geführt. Dabei entscheidet gerade die begriffliche Genauigkeit darüber, ob man über strafbare Tötung, erlaubte Leidenslinderung, rechtmäßigen Behandlungsabbruch, assistierten Suizid oder verbindliche Patientenautonomie spricht.

Wer die Rechtslage in Europa ernsthaft vergleichen will, muss daher mindestens fünf Kategorien unterscheiden: aktive direkte Sterbehilfe, assistierter Suizid, aktive indirekte Sterbehilfe, passive Sterbehilfe beziehungsweise Behandlungsabbruch und Patientenverfügung. Hinzu kommt die besondere Frage, ob ein Staat ein eigenes Sterbehilfe- oder Sterbeverfügungsgesetz geschaffen hat oder ob die Rechtslage vor allem durch Gerichtsentscheidungen, Strafrecht, ärztliche Praxis und Einzelfallabwägung geprägt ist. [2] [3] [4] [19] [20] [21] [22] [23]

Die Europäische Union hat derzeit 27 Mitgliedstaaten. Innerhalb dieser 27 Staaten gibt es keine einheitliche europäische Regelung der Sterbehilfe. Die EU selbst ist für diese Materie nicht in dem Sinn zuständig, dass sie den Mitgliedstaaten ein einheitliches Modell vorschreiben könnte. Der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments hält fest, dass Belgien, Spanien, Luxemburg und die Niederlande geltende Regelungen haben, die ärztlich vorgenommene Euthanasie erlauben. Deutschland, Italien und Österreich werden dort als Staaten eingeordnet, in denen assistierter Suizid möglich ist, wobei Österreich dafür mit dem Sterbeverfügungsgesetz einen eigenen gesetzlichen Rahmen geschaffen hat. [1] [2] [4] [5]

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich sind keine EU-Staaten, gehören aber zwingend in einen europäischen Vergleich. Die Schweiz ist das wichtigste europäische Sondermodell für assistierten Suizid außerhalb der EU. Das Vereinigte Königreich zeigt wiederum eine andere Konstellation: verbindliche Advance Decisions beziehungsweise Living Wills, weiterhin strafbare Sterbehilfe und assistierter Suizid, aber zugleich ein stark bewegter parlamentarischer Reformprozess in England und Wales sowie ein gescheiterter Reformversuch in Schottland. [27] [28] [29] [30] [32] [33]

1. Die Grundbegriffe

1.1 Aktive direkte Sterbehilfe / Euthanasie

Aktive direkte Sterbehilfe bedeutet, dass eine dritte Person den Tod gezielt herbeiführt. Typischerweise verabreicht eine Ärztin oder ein Arzt ein tödliches Medikament. Die letzte lebensbeendende Handlung liegt also nicht bei der sterbewilligen Person selbst, sondern bei einer anderen Person.

Die JKU-Diplomarbeit „Das Recht auf Leben und auf den Tod – Sterbehilfe in der EU“ beschreibt diese Kategorie für Österreich klar: Aktive direkte Sterbehilfe ist dort verboten und kann je nach Fall unter Mord, Tötung auf Verlangen oder Mitwirkung an der Selbsttötung fallen. Der entscheidende Unterschied zum assistierten Suizid liegt darin, wer die letzte Handlung setzt. [4]

Auch in Deutschland bleibt aktive Sterbehilfe verboten. Stiftung Warentest, MDR, November.de und KSV Polizeipraxis unterscheiden in ihren Darstellungen der deutschen Rechtslage ebenfalls zwischen aktiver Sterbehilfe, indirekter Sterbehilfe, passiver Sterbehilfe und Suizidbeihilfe. [9] [10] [11] [12]

1.2 Assistierter Suizid

Beim assistierten Suizid nimmt die sterbewillige Person das tödliche Mittel selbst ein oder setzt den letzten unmittelbar lebensbeendenden Akt selbst. Andere Personen können informieren, begleiten, ein Mittel bereitstellen oder organisatorisch helfen. Entscheidend bleibt aber: Die Tatherrschaft über den letzten Akt liegt bei der betroffenen Person.

Diese Unterscheidung ist für viele Rechtsordnungen zentral. Österreich erlaubt unter engen Voraussetzungen assistierten Suizid über das Sterbeverfügungsgesetz, aber keine aktive Tötung auf Verlangen. Deutschland kennt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein grundrechtlich geschütztes Recht auf selbstbestimmtes Sterben, hat aber bis heute keinen umfassenden gesetzlichen Verfahrensrahmen geschaffen. [4] [5] [8] [12] [13]

Gerade im deutschen Recht ist der „point of no return“ wichtig: Wer beherrscht den letzten unmittelbar und unwiderruflich zum Tod führenden Akt? Diese Tatherrschaftsfrage trennt die straflose Suizidbeihilfe von strafbarer Fremdtötung. [12]

1.3 Aktive indirekte Sterbehilfe

Aktive indirekte Sterbehilfe meint palliative Maßnahmen, deren Ziel die Leidenslinderung ist, auch wenn eine Lebensverkürzung als unbeabsichtigte oder in Kauf genommene Nebenfolge möglich ist. Klassisch geht es um starke Schmerzmittel, Sedierung oder andere palliativmedizinische Maßnahmen.

Die entscheidende Grenze liegt in der Intention. Wird der Tod gezielt herbeigeführt, handelt es sich um aktive direkte Sterbehilfe. Wird dagegen Leiden gelindert und eine mögliche Lebensverkürzung lediglich als Nebenfolge akzeptiert, liegt aktive indirekte Sterbehilfe beziehungsweise palliative Leidenslinderung vor. [4] [9] [10] [11] [12] [19] [21]

1.4 Passive Sterbehilfe / Behandlungsabbruch / Behandlungsbegrenzung

Passive Sterbehilfe bedeutet, dass lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen nicht begonnen, begrenzt oder beendet werden. Typische Beispiele sind der Verzicht auf Reanimation, der Abbruch künstlicher Beatmung oder der Verzicht auf künstliche Ernährung.

Der Begriff „passive Sterbehilfe“ ist verbreitet, aber nicht immer präzise. Juristisch treffender ist häufig „Behandlungsabbruch“, „Behandlungsbegrenzung“ oder „Behandlungsverzicht“. Denn es geht nicht darum, einen Menschen zu töten, sondern darum, eine medizinische Behandlung nicht gegen seinen Willen fortzusetzen. Die JKU-Arbeit beschreibt für Österreich, dass passive Sterbehilfe zulässig ist, wenn sie im Einklang mit dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der betroffenen Person steht. Für Deutschland stellt KSV Polizeipraxis die Entwicklung vom älteren Begriff der passiven Sterbehilfe hin zum gerechtfertigten Behandlungsabbruch nach Maßgabe des Patientenwillens dar. [4] [12]

1.5 Patientenverfügung / Behandlungsverzicht / Therapiezieländerung

Die Patientenverfügung ist keine aktive Sterbehilfe. Sie ist auch kein assistierter Suizid. Sie ist ein Instrument der Patientenautonomie.

In einer Patientenverfügung legt eine Person im Voraus fest, welche medizinischen Behandlungen sie ablehnt, wenn sie später nicht mehr entscheidungsfähig ist. Damit schützt sie nicht ein Recht auf Tötung, sondern das Recht, medizinische Behandlung nicht gegen den eigenen Willen erdulden zu müssen.

Für Österreich ist das Patientenverfügungs-Gesetz maßgeblich. Wichtig ist die aktuelle Acht-Jahres-Frist für verbindliche Patientenverfügungen, sofern keine kürzere Frist bestimmt wurde. Frühere oder ungenaue Sekundärangaben, die noch fünf Jahre nennen, sind für die aktuelle österreichische Rechtslage daher zu korrigieren. [6]

Auch der internationale Vergleich zeigt: Patientenverfügungen, Advance Directives, Living Wills oder Directives anticipées sind oft deutlich weiter verbreitet als aktive Sterbehilfe oder assistierter Suizid. Die Patientenverfügung ist deshalb nicht bloß ein Randthema, sondern der Normalfall rechtlicher Selbstbestimmung am Lebensende. [22] [23] [24] [29]

Von der Sterbehilfe im engeren Sinn zu unterscheiden ist der Behandlungsverzicht am Lebensende. Dazu zählen Patientenverfügungen, DNR-Vermerke („Do Not Resuscitate“ – keine Reanimation) und DNE-Vermerke („Do Not Escalate“ – keine weitere Eskalation der Therapie). Während assistierter Suizid und Sterbeverfügung den Zugang zu Hilfe bei der Selbsttötung regeln, betreffen Patientenverfügung, DNR und DNE die Ablehnung oder Begrenzung medizinischer Maßnahmen. Der Tod wird dabei nicht aktiv herbeigeführt; vielmehr wird respektiert, dass eine medizinische Maßnahme nicht gewünscht, nicht mehr indiziert oder mit dem Patientenwillen nicht vereinbar ist. Gerade deshalb gehören diese Instrumente in jede seriöse Darstellung von Patientenautonomie am Lebensende.

2. Die europäische Kernlage

Von den 27 EU-Staaten haben derzeit fünf Staaten ein klares geltendes Sterbehilfe- oder Sterbeverfügungsgesetz im engeren Sinn:

Belgien, Luxemburg, Niederlande, Spanien und Österreich.

Davon erlauben Belgien, Luxemburg, Niederlande und Spanien aktive ärztliche Sterbehilfe beziehungsweise Euthanasie. Österreich erlaubt keine aktive direkte Sterbehilfe, hat aber mit dem Sterbeverfügungsgesetz einen eigenen, gesetzlich geregelten Weg für assistierten Suizid geschaffen. [2] [4] [5] [7]

Deutschland ist kein Staat mit einem umfassenden Sterbehilfegesetz. Der assistierte Suizid ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich rechtlich möglich; die gesetzliche Ausgestaltung fehlt aber. Der Bundestag hat 2023 mehrere Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Suizidhilfe abgelehnt, zugleich aber die Suizidprävention gestärkt. [8] [12] [13]

Italien ist ebenfalls kein Staat mit umfassendem Sterbehilfegesetz, kennt aber unter engen Voraussetzungen einen durch Rechtsprechung geprägten Zugang zur Suizidhilfe. [2] [3] [19] [23]

Frankreich ist formal noch kein Ja-Staat für aktive Sterbehilfe oder assistierten Suizid, befindet sich aber in einem fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren zur aide à mourir. Zugleich kennt Frankreich bereits verbindliche Patientenverfügungen und ein Recht auf kontinuierliche tiefe Sedierung unter bestimmten Voraussetzungen. [14] [15] [16] [17] [18] [24] [25] [26]

Portugal ist ein Grenzfall: Das Parlament hat einschlägige Gesetzgebung beschlossen, doch nach der Einordnung des Europäischen Parlaments ist sie wegen Präsidentenvetos und verfassungsgerichtlicher Entscheidungen nicht wirksam in Kraft getreten. [2]

Slowenien ist ein eigener Bewegungsfall: Dort wurde ein Gesetz zur assistierten Sterbehilfe parlamentarisch beschlossen, später aber in einem Referendum abgelehnt. [31]

3. Erweiterte Übersichtstabelle: EU-Staaten, Schweiz und Vereinigtes Königreich

Nr. Staat Aktive Sterbehilfe / Euthanasie Assistierter Suizid Sterbehilfegesetz Patientenverfügung / Behandlungsverzicht Einordnung
1 Belgien Ja Ja, im Rahmen der Regelung Ja PV verbindlich Liberales Benelux-Modell; aktive Sterbehilfe gesetzlich geregelt.
2 Bulgarien Nein Nein Nein Unklar / Detailprüfung nötig Kein Sterbehilfegesetz in den ausgewerteten Quellen.
3 Dänemark Nein Strafbar / kein legaler Zugang Nein PV verbindlich; Registermodell nach Vergleichsquellen Keine Sterbehilfe, aber Patientenverfügung stark entwickelt.
4 Deutschland Nein Ja, rechtlich möglich Nein, kein umfassendes neues Gesetz PV verbindlich Grundrechtlich geöffnet, praktisch aber rechtsunsicher.
5 Estland Nein Keine klare gesetzliche Regelung Nein Unklar / Detailprüfung nötig Kein Sterbehilfegesetz in den ausgewerteten Quellen.
6 Finnland Nein Kein klarer legaler ärztlicher Zugang Nein PV grundsätzlich anerkannt / Detailprüfung nötig Kein Sterbehilfegesetz.
7 Frankreich Noch nein Noch nein / im Verfahren Nein, aber aide à mourir im Verfahren PV verbindlich; palliative Sedierung geregelt Zentrale Reformbaustelle Europas.
8 Griechenland Nein Strafbar / kein legaler Zugang Nein PV nach Vergleichsquellen nicht verbindlich Restriktiver Ansatz.
9 Irland Nein Strafbar / kein legaler Zugang Nein / Reformdebatte PV verbindlich PV ja, Sterbehilfe nein.
10 Italien Nein In engen Fällen rechtlich möglich Kein umfassendes Gesetz PV verbindlich unter Voraussetzungen Rechtsprechungsmodell mit engen Bedingungen.
11 Kroatien Nein Nein / keine klare gesetzliche Regelung Nein Unklar / Detailprüfung nötig Kein Sterbehilfegesetz.
12 Lettland Nein Nein / keine klare gesetzliche Regelung Nein Unklar / Detailprüfung nötig Kein Sterbehilfegesetz.
13 Litauen Nein Nein / keine klare gesetzliche Regelung Nein Unklar / Detailprüfung nötig Kein Sterbehilfegesetz.
14 Luxemburg Ja Ja Ja PV verbindlich; Bestimmungen zum Lebensende Besonders klares Modell bedingter Entkriminalisierung mit Kontrollkommission.
15 Malta Nein Nein Nein / diskutiert Unklar / Detailprüfung nötig Kein geltendes Sterbehilfegesetz.
16 Niederlande Ja Ja Ja PV verbindlich Europäisches Kernmodell mit ärztlichen Sorgfaltskriterien und Kontrollkommissionen.
17 Österreich Nein Ja, über Sterbeverfügung Ja: Sterbeverfügungsgesetz PV verbindlich; grundsätzlich acht Jahre gültig Eigenständiger Sonderweg: keine aktive Sterbehilfe, aber geregelter assistierter Suizid.
18 Polen Nein Strafbar Nein PV nach Vergleichsquellen nicht verbindlich Besonders restriktive Linie; Suizidbeihilfe strafbar.
19 Portugal Gesetzlich vorgesehen Gesetzlich vorgesehen Grenzfall: beschlossen, aber nicht wirksam umgesetzt PV / Testamento vital mit Registermodell Politisch beschlossen, rechtlich/praktisch blockiert.
20 Rumänien Nein Nein / keine klare gesetzliche Regelung Nein Unklar / Detailprüfung nötig Kein Sterbehilfegesetz.
21 Schweden Nein Kein legaler ärztlicher Zugang Nein PV-Lage restriktiv / Detailprüfung nötig Kein Sterbehilfegesetz.
22 Slowakei Nein Nein / keine klare gesetzliche Regelung Nein Unklar / Detailprüfung nötig Kein Sterbehilfegesetz.
23 Slowenien Nein Nein Nein; Reformversuch per Referendum gestoppt Unklar / Detailprüfung nötig Gesetzgebungsversuch gescheitert.
24 Spanien Ja Ja Ja PV verbindlich Seit 2021 eines der klaren EU-Sterbehilfemodelle.
25 Tschechien Nein Strafbar / kein legaler Zugang Nein PV grundsätzlich anerkannt Keine Sterbehilfe, aber Patientenwille rechtlich relevant.
26 Ungarn Nein Kein klarer legaler Zugang Nein PV unter Bedingungen / Detailprüfung nötig Kein Sterbehilfegesetz.
27 Zypern Nein Nein / diskutiert Nein Unklar / Detailprüfung nötig Kein geltendes Sterbehilfegesetz.
28 Schweiz Nein, aktive Tötung auf Verlangen strafbar Ja, unter Bedingungen Kein EU-Modell; Strafrechtsmodell nach Art. 115 StGB PV / Behandlungsverzicht anerkannt Sondermodell: Suizidbeihilfe aus nicht selbstsüchtigen Motiven straffrei; relevant wegen Sterbetourismus.
29 Vereinigtes Königreich / England & Wales Nein Derzeit strafbar; Reform politisch im Verfahren beziehungsweise neuer Anlauf Kein geltendes Sterbehilfegesetz Advance Decision / Living Will bindend, wenn gültig und einschlägig Stark bewegter Reformfall; bisher kein geltendes Gesetz.
30 Schottland Nein Strafbar; Gesetzesversuch 2026 gescheitert Kein geltendes Gesetz Advance Decision / Patientenwille relevant Reformversuch wurde 2026 abgelehnt.

4. Ländergruppen und Modelle

4.1 Benelux und Spanien: die Staaten mit aktiver Sterbehilfe

Die Niederlande, Belgien, Luxemburg und Spanien bilden die liberale Kerngruppe innerhalb der EU. In diesen Staaten ist nicht nur assistierter Suizid, sondern auch aktive ärztliche Sterbehilfe unter gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. [2] [3] [4] [7] [19] [20] [23]

Die Niederlande waren das erste Land, das aktive Sterbehilfe gesetzlich regelte. Seit 2002 gibt es dort einen rechtlichen Rahmen für Lebensbeendigung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung. Zentrale Elemente sind ärztliche Sorgfaltskriterien, die Prüfung des freiwilligen und wohlüberlegten Wunsches, das Erfordernis unerträglichen Leidens und die nachträgliche Kontrolle durch regionale Kommissionen. [4] [20] [22]

Belgien folgte mit einem eigenen Euthanasiegesetz. Auch hier sind Entscheidungsfähigkeit, ein ernsthafter und wiederholter Wunsch, schriftliche Dokumentation, unerträgliches Leiden und ärztliche Begutachtung zentral. Belgien fällt zusätzlich dadurch auf, dass unter sehr engen Voraussetzungen auch Minderjährige Zugang zur aktiven Sterbehilfe haben können. [4] [19] [22]

Luxemburg ist für den Vergleich besonders ergiebig, weil die amtliche Broschüre sehr klar erklärt, dass das Gesetz keine schlichte Freigabe der Sterbehilfe bedeutet. Es handelt sich um eine bedingte Entkriminalisierung: Außerhalb des gesetzlichen Rahmens bleiben Sterbehilfe und assistierter Suizid strafbar. Straffrei ist nur ärztliches Handeln unter den gesetzlichen Bedingungen, mit Prüfung durch die Nationale Kommission zur Kontrolle und Evaluation. [7]

Besonders wichtig ist am Luxemburger Modell, dass Sterbehilfe und Palliativversorgung nicht gegeneinander ausgespielt wurden. Luxemburg verabschiedete parallel Regelungen zur Palliativpflege, Patientenverfügung und Sterbebegleitung sowie zur Sterbehilfe und zum assistierten Suizid. Der Gesetzgeber wollte einerseits Palliativpflege stärken und andererseits die Entscheidungsfreiheit unheilbar kranker Menschen am Lebensende achten. [7]

Spanien gehört seit 2021 zur Gruppe der EU-Staaten mit gesetzlich geregelter Sterbehilfe. Aktuelle EU-Übersichten zählen Spanien deshalb neben Belgien, Luxemburg und den Niederlanden zu den Staaten mit ärztlich vorgenommener Euthanasie. [2] [3] [19]

4.2 Österreich: der reglementierte Sonderweg

Österreich gehört nicht zu den Staaten mit aktiver Sterbehilfe. Die aktive Tötung auf Verlangen bleibt verboten. Trotzdem ist Österreich ein Ja-Staat in der Kategorie „Sterbehilfe-/Sterbeverfügungsgesetz“, weil seit 2022 das Sterbeverfügungsgesetz einen gesetzlich geregelten Weg für assistierten Suizid eröffnet. [4] [5]

Dieser Weg ist stark formalisiert. Die sterbewillige Person muss volljährig und entscheidungsfähig sein. Der Entschluss muss frei und selbstbestimmt gefasst werden. Es muss eine schwere beziehungsweise unheilbare Krankheit mit nicht anders abwendbarem Leidenszustand vorliegen. Zwei ärztliche Aufklärungen sind erforderlich, eine davon mit palliativmedizinischer Qualifikation. Wartefristen, Dokumentation und notarielle beziehungsweise patientenanwaltschaftliche Errichtung sollen Missbrauch verhindern. [4] [5]

Die österreichische Patientenverfügung ist davon zu trennen. Sie betrifft nicht den assistierten Suizid, sondern die Ablehnung medizinischer Behandlung für einen künftigen Fall fehlender Entscheidungsfähigkeit. Sie ist ein klassisches Instrument der Patientenautonomie. Die aktuelle Rechtslage sieht grundsätzlich eine Acht-Jahres-Frist für verbindliche Patientenverfügungen vor, sofern keine kürzere Frist bestimmt wird. [6]

4.3 Deutschland: Grundrecht ohne Verfahren

Deutschland ist kein Staat mit einem geltenden Sterbehilfegesetz im engeren Sinn. Zugleich ist Deutschland aber auch kein klassischer Verbotsstaat mehr.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig erklärt und das Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt. Das umfasst auch die Möglichkeit, Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. [8] [12]

Die praktische Schwäche liegt im fehlenden Verfahrensgesetz. Ärztinnen, Ärzte, Betroffene, Angehörige und Organisationen wissen nicht hinreichend klar, welche Beratung, welche Wartefristen, welche Dokumentation, welche Prüfung und welcher Zugang zu Medikamenten gelten sollen. Stiftung Warentest, MDR, November.de und KSV Polizeipraxis zeigen in unterschiedlicher Tiefe, dass aktive Sterbehilfe weiter verboten bleibt, passive und indirekte Sterbehilfe aber unter Orientierung am Patientenwillen zulässig sein können. [9] [10] [11] [12]

Der Bundestag hat 2023 mehrere Gesetzentwürfe zur Regelung der Suizidhilfe abgelehnt. Zugleich wurde ein Antrag zur Stärkung der Suizidprävention angenommen. Das zeigt die deutsche Lage sehr klar: Grundrechtlich ist die Tür offen, politisch und gesetzlich aber fehlt der geordnete Rahmen. [13]

4.4 Frankreich: vom Nein-Staat zum Reformfall

Frankreich war lange ein Staat, der aktive Sterbehilfe und Suizidassistenz ablehnte. Die französische Rechtsordnung behandelte aktive Euthanasie strafrechtlich streng; die Zustimmung der betroffenen Person rechtfertigte die aktive Tötung nicht. [4] [25]

Gleichzeitig hat Frankreich bereits heute wichtige Instrumente am Lebensende: Behandlungsabbruch, indirekte Sterbehilfe, verbindliche directives anticipées und unter Voraussetzungen kontinuierliche tiefe Sedierung bis zum Tod. Der Fachaufsatz zur französischen Rechtslage beschreibt die Entwicklung der Loi Claeys-Leonetti und die Bedeutung der tiefen Sedierung; die amtliche Service-Public-Seite stellt die französischen Patientenverfügungen als Ausdruck des Willens zur Fortsetzung, Begrenzung, Beendigung oder Ablehnung medizinischer Behandlung dar. [24] [26]

Der aktuelle Reformprozess zur aide à mourir ist weit fortgeschritten. Die Assemblée nationale führt dazu ein eigenes Gesetzgebungsdossier; Welt, Tagesschau, Ärzte Zeitung und Der Standard berichten übereinstimmend über die parlamentarischen Schritte und die vorgesehenen Voraussetzungen. Dazu gehören insbesondere Volljährigkeit, Urteilsfähigkeit, schwere und unheilbare Erkrankung, ein fortgeschrittenes oder terminales Stadium, dauerhafter körperlicher oder psychischer Leidensdruck, ärztliche Prüfung und grundsätzlich Selbstverabreichung des tödlichen Mittels. [14] [15] [16] [17] [18]

Frankreich ist deshalb nicht einfach „Nein“, sondern Nein / im Verfahren: kein geltendes Sterbehilfegesetz im Sinn der Benelux-Modelle, aber ein konkretes, politisch weit fortgeschrittenes Reformprojekt.

4.5 Portugal und Slowenien: beschlossen ist nicht immer geltendes Recht

Portugal zeigt, dass ein parlamentarischer Beschluss nicht automatisch eine wirksame Rechtslage schafft. Das portugiesische Parlament beschloss zwar ein Gesetz zur Sterbehilfe, aber laut EPRS des Europäischen Parlaments ist es wegen Präsidentenvetos und verfassungsgerichtlicher Entscheidungen nicht in Kraft getreten. [2]

Slowenien zeigt eine andere Form der Blockade: Dort wurde ein Gesetz zur assistierten Sterbehilfe politisch auf den Weg gebracht, aber in einem Referendum abgelehnt. Reuters berichtete 2025 über die mehrheitliche Ablehnung des Gesetzes. Slowenien ist daher ein wichtiger Fall für die Frage, wie weit existenzielle Selbstbestimmungsrechte von Mehrheitsentscheidungen abhängig gemacht werden. [31]

4.6 Polen: restriktiv, aber gesellschaftlich nicht eindimensional

Polen steht für eine besonders restriktive Linie. Die JKU-Arbeit beschreibt Polen als Staat, der Sterbehilfe in allen Erscheinungsformen ablehnt und strafrechtlich verfolgt. [4]

Strafrechtlich ist Art. 151 des polnischen Strafgesetzbuches zentral: Wer durch Überreden oder Hilfe einen Menschen zum Suizid bringt, wird mit Freiheitsstrafe bedroht. [34]

Die polnische Verfassung schützt das Leben; die amtliche deutsche Fassung der Verfassung ist als Quelle relevant, war technisch aber nur eingeschränkt zugänglich und sollte deshalb nicht als alleinige tragende Quelle verwendet werden. [35]

Gesellschaftlich ist Polen dennoch nicht eindimensional. Der Beitrag aus Das Parlament zeigt, dass die gesellschaftliche Debatte zurückhaltend ist, die Haltung der Bevölkerung aber nicht notwendig vollständig mit einer strikt kirchlich-konservativen Linie gleichgesetzt werden kann. [36]

4.7 Die Schweiz: Sondermodell außerhalb der EU

Die Schweiz ist kein EU-Staat, aber für die europäische Sterbehilfedebatte unverzichtbar.

Die Schweiz erlaubt keine aktive direkte Sterbehilfe. Die Tötung auf Verlangen bleibt strafbar. Zugleich ist die Beihilfe zum Suizid straffrei, wenn sie nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt. Das ist ein grundlegend anderes Modell als in Belgien, Luxemburg, den Niederlanden oder Spanien. Dort gibt es gesetzliche medizinische Verfahren für Euthanasie und assistierten Suizid; in der Schweiz steht eine strafrechtliche Konstruktion im Zentrum. [27]

SRF beschreibt, dass die Zahl der Menschen, die in der Schweiz assistierte Sterbehilfe in Anspruch nehmen, gestiegen ist; 2022 waren es fast 1.600 Menschen mit Wohnsitz in der Schweiz. SRF weist außerdem darauf hin, dass die Schweiz wegen ihrer Rechtslage auch für ausländische Staatsangehörige relevant ist. [27]

Swissinfo vertieft diese Frage des sogenannten Sterbetourismus. Menschen aus restriktiveren Staaten reisen in die Schweiz, um dort assistierten Suizid in Anspruch zu nehmen. Aus humanistischer Sicht ist das wichtig, weil dadurch eine soziale Ungleichheit sichtbar wird: Wer Geld, Mobilität, Information und organisatorische Unterstützung hat, kann ausweichen. Wer arm, immobil, allein oder schlecht informiert ist, bleibt dem restriktiven nationalen System ausgeliefert. [28]

4.8 Vereinigtes Königreich: verbindliche Patientenverfügung, aber Sterbehilfe weiter umkämpft

Das Vereinigte Königreich ist seit dem Brexit kein EU-Staat mehr, gehört aber in einen europäischen Vergleich. In England und Wales sind Advance Decisions to Refuse Treatment, also vorausverfügte Behandlungsablehnungen, rechtlich bindend, wenn sie gültig und auf die konkrete Situation anwendbar sind. Der NHS stellt zugleich klar, dass eine Behandlungsablehnung etwas anderes ist als die Bitte, getötet zu werden oder Hilfe zur Selbsttötung zu erhalten. [29]

Politisch ist das Vereinigte Königreich stark in Bewegung. Der Terminally Ill Adults (End of Life) Bill für England und Wales wurde im britischen Parlament behandelt. Reuters berichtete 2026 über einen erneuten Anlauf, nachdem der vorherige Gesetzgebungsversuch im House of Lords stecken geblieben war. [30] [33]

Schottland muss gesondert betrachtet werden. Dort wurde ein Gesetzesvorhaben zur assistierten Sterbehilfe 2026 abgelehnt. Reuters nennt das Abstimmungsergebnis: 57 Stimmen dafür, 69 dagegen, eine Enthaltung. [32]

Das Vereinigte Königreich zeigt damit eine Zwischenlage: Patientenverfügungen sind anerkannt und rechtlich relevant, assistierter Suizid bleibt aber umkämpft und ist bisher nicht legalisiert.

5. Warum Patientenverfügungen in jede Übersicht gehören

Die öffentliche Debatte konzentriert sich fast immer auf aktive Sterbehilfe und assistierten Suizid. Für die praktische Lebenswirklichkeit vieler Menschen ist aber die Patientenverfügung mindestens ebenso wichtig.

Die entscheidende Frage lautet oft nicht: „Darf jemand mein Leben aktiv beenden?“ Sondern: „Darf ich verhindern, dass mein Körper gegen meinen Willen medizinisch weiterbehandelt wird?“

Diese Frage betrifft sehr viele Konstellationen: künstliche Beatmung, künstliche Ernährung, Reanimation, intensivmedizinische Behandlung, belastende Operationen, Chemotherapie, Dialyse, Antibiotikabehandlung am Lebensende oder Sedierung.

Die Patientenverfügung schützt den Menschen vor medizinischer Fremdbestimmung. Sie zwingt Ärztinnen und Ärzte, den vorab erklärten Willen ernst zu nehmen. Das gilt in unterschiedlicher Ausgestaltung in mehreren europäischen Rechtsordnungen. Besonders klar sichtbar ist es in Österreich, Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich. [4] [6] [9] [12] [24] [29]

Internationale Ratgeber weisen zugleich darauf hin, dass Patientenverfügungen an Landesgrenzen an praktische und rechtliche Grenzen stoßen können. Eine deutsche oder österreichische Patientenverfügung ist im Ausland nicht automatisch in gleicher Weise verbindlich. Übersetzungen, landesspezifische Dokumente und Kenntnis der nationalen Regeln sind daher besonders für Menschen wichtig, die reisen oder dauerhaft im Ausland leben. [22] [23]

6. Wissenschaftliche und politische Lehren aus dem Vergleich

6.1 Sterbehilfe ist kein schlichtes Ja/Nein-Thema

Die Quellen zeigen: Das einfache Schema „erlaubt“ oder „verboten“ reicht nicht. Ein Staat kann aktive Sterbehilfe verbieten, aber passive Sterbehilfe erlauben. Er kann Patientenverfügungen verbindlich machen, aber assistierten Suizid verbieten. Er kann assistierten Suizid rechtlich ermöglichen, aber kein Verfahrensgesetz schaffen. Er kann ein Gesetz beschließen, das praktisch nicht wirksam wird. [2] [4] [9] [12] [19] [20] [21]

6.2 Rechtssicherheit ist selbst ein Schutzgut

Deutschland zeigt, dass ein grundrechtlich anerkanntes Selbstbestimmungsrecht ohne Verfahren Unsicherheit erzeugt. Wenn nicht klar ist, wer helfen darf, wer prüft, wie Beratung aussieht, welche Wartezeiten gelten, wie Entscheidungsfähigkeit festgestellt wird und wie Ärztinnen rechtlich geschützt werden, dann bleibt das Recht abstrakt. [8] [12] [13]

6.3 Palliativversorgung und Sterbehilfe dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden

Luxemburg und Frankreich zeigen, dass es falsch wäre, Palliativversorgung und Sterbehilfe als Gegensätze zu behandeln. Eine humane Ordnung muss beides leisten: bestmögliche Versorgung, Schmerztherapie, psychosoziale Begleitung und Hospizarbeit — und zugleich Respekt vor einem freien, dauerhaften, geprüften Sterbewunsch in extremen Situationen. [7] [14] [16] [17] [26]

6.4 Der letzte Akt ist rechtlich entscheidend

Viele Rechtsordnungen unterscheiden danach, wer den letzten lebensbeendenden Akt setzt. Wenn die Patientin selbst handelt, spricht man von assistiertem Suizid. Wenn ein Dritter das tödliche Mittel verabreicht, geht es um aktive Sterbehilfe. Diese Unterscheidung prägt Österreich, Deutschland, die Schweiz und das Vereinigte Königreich besonders stark. [4] [5] [8] [12] [27] [29]

6.5 Restriktive Gesetze beseitigen Sterbewünsche nicht

Die Schweiz zeigt, dass restriktive nationale Regelungen Sterbewünsche nicht verschwinden lassen. Sie können sie ins Ausland verlagern. Wer mobil, informiert und finanziell in der Lage ist, kann eine rechtliche Lücke oder Ausweichmöglichkeit nutzen. Wer das nicht kann, bleibt zurück. [27] [28]

Das ist aus humanistischer Sicht kein Randproblem, sondern ein Gerechtigkeitsproblem.

7. Eine unmissverständlich humanistische Position zur Sterbehilfe

Aus humanistischer Sicht beginnt die Debatte nicht mit dem Staat, nicht mit einer Kirche, nicht mit einer ärztlichen Standesordnung und nicht mit den Ängsten der Angehörigen. Sie beginnt mit dem Menschen.

Der Mensch gehört sich selbst.

Das ist der Kern. Nicht der Staat besitzt den Menschen. Nicht eine Religionsgemeinschaft besitzt ihn. Nicht die Medizin besitzt ihn. Nicht die Familie besitzt ihn. Auch eine abstrakte Idee vom „Lebensschutz“ besitzt ihn nicht. Der einzelne Mensch ist kein Eigentum einer Institution und kein bloßes Objekt fremder Fürsorge. Daraus folgt unmissverständlich: Ein entscheidungsfähiger erwachsener Mensch hat ein Recht darauf, über medizinische Behandlung zu entscheiden. Er darf Behandlung annehmen. Er darf Behandlung ablehnen. Er darf lebenserhaltende Maßnahmen verweigern. Er darf in einer Patientenverfügung festlegen, was mit ihm nicht geschehen soll. Und er darf verlangen, dass sein Wille auch dann respektiert wird, wenn andere diesen Willen moralisch, religiös oder emotional schwer ertragen.

Das ist der erste humanistische Grundsatz:

Der zweite Grundsatz ist ebenso wichtig:

Eine humane Gesellschaft darf Sterbehilfe niemals als Ersatz für Pflege, Palliativversorgung, soziale Unterstützung, Schmerztherapie, psychotherapeutische Hilfe oder menschliche Nähe missbrauchen. Niemand darf sterben wollen müssen, weil er arm ist. Niemand darf sterben wollen müssen, weil Pflege fehlt. Niemand darf sterben wollen müssen, weil er sich als Last empfindet. Niemand darf sterben wollen müssen, weil Angehörige, Institutionen oder Kostenträger Druck ausüben. Deshalb ist eine humanistische Position nicht: „Sterbehilfe möglichst schnell und möglichst einfach.“ Sie ist:

Wer volljährig, entscheidungsfähig, informiert, frei von Zwang und nach ernsthafter Beratung zu einem stabilen Sterbewunsch kommt, darf nicht entmündigt werden. Ein solcher Mensch darf nicht gezwungen werden, einen Leidenszustand fortzusetzen, den er selbst als unerträglich erlebt und für den er nach Aufklärung keine für sich annehmbare Alternative sieht. Ein Lebensschutz, der den Menschen gegen seinen klaren Willen zum Weiterleiden zwingt, schützt nicht mehr Würde. Er schützt dann nur noch biologische Fortdauer. Aber Würde ist mehr als Puls, Atmung und Stoffwechsel. Würde bedeutet, als Person ernst genommen zu werden — auch am Ende des Lebens.

Humanistisch ist daher eine klare Linie:

Das ist keine Verachtung des Lebens. Das ist Respekt vor dem Menschen, der dieses Leben lebt. Sterbehilfe darf nie eine billige Antwort auf schlechte Versorgung sein. Aber das Verbot jeder Hilfe darf auch nicht die billige Antwort einer Gesellschaft sein, die sich vor der Autonomie sterbender Menschen fürchtet.

Der Maßstab ist daher nicht religiöse Dogmatik, nicht staatliche Bevormundung und nicht medizinischer Machbarkeitsstolz. Der Maßstab ist der freie, aufgeklärte, ernsthafte Wille eines Menschen — eingebettet in Schutz, Fürsorge, Beratung und bestmögliche Versorgung.

Selbstbestimmung am Lebensende ist kein Angriff auf die Menschenwürde. Sie ist ihr letzter Prüfstein.


Quellen

[1] Europäische Union: EU countries.
Offizielle Übersicht der 27 EU-Mitgliedstaaten.
https://european-union.europa.eu/principles-countries-history/eu-countries_en

[2] European Parliamentary Research Service: Euthanasia legislation in the EU. Briefing, 11.09.2025.
Zentrale aktuelle Übersicht zur Sterbehilfegesetzgebung in der EU; insbesondere Belgien, Luxemburg, Niederlande, Spanien, Österreich, Deutschland, Italien, Portugal und Frankreich.
https://www.europarl.europa.eu/thinktank/en/document/EPRS_BRI(2025)775914

[3] Cornelia Kolbeck: Sterbehilfe: Was Deutschland vom Ausland lernen könnte. Medical Tribune, 30.06.2026.
Vergleich Deutschland, Niederlande, Kanada und weitere Staaten; hilfreich für die deutsche Rechtsunsicherheit und den Vergleich mit geregelten Modellen.
https://www.medical-tribune.de/politik/gesellschaft/sterbehilfe-was-deutschland-vom-ausland-lernen-koennte

[4] Nina Bauer: Das Recht auf Leben und auf den Tod – Sterbehilfe in der EU. Diplomarbeit, Johannes Kepler Universität Linz, September 2025.
Hochgeladene Arbeit; zentrale wissenschaftliche Grundlage für Begriffssystematik, Österreich, Deutschland, Frankreich, Polen, Benelux und rechtsvergleichendes Fazit.

[5] Republik Österreich, RIS: Sterbeverfügungsgesetz – Bundesrecht konsolidiert.
Amtliche österreichische Rechtsquelle zum Sterbeverfügungsgesetz.
https://ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnummer=20011782

[6] Republik Österreich, RIS: Patientenverfügungs-Gesetz – Bundesrecht konsolidiert.
Amtliche österreichische Rechtsquelle zur Patientenverfügung; insbesondere Definition, Verbindlichkeit und Acht-Jahres-Frist.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723

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euthanasie assistance suicide questions de

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[8] Pia Lorenz: Urteil zu § 217 StGB: Ein Recht auf Hilfe zum Sterben? Legal Tribune Online.
Analyse zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts, § 217 StGB und geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung.
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-217-stgb-urteilt-ueber-verbot-foerderung-selbsttoetung-geschaeftsmaessig-sterbehilfe

[9] Stiftung Warentest: Sterbehilfe – Was in Deutschland erlaubt ist.
Allgemeinverständliche Darstellung der deutschen Rechtslage: aktive, passive, indirekte Sterbehilfe, Beihilfe zur Selbsttötung und Patientenverfügung.
https://www.test.de/Sterbehilfe-Was-in-Deutschland-erlaubt-ist-5559399-0/

[10] November.de: Sterbehilfe in Deutschland und Europa: Die Tötung auf Verlangen.
Sekundärquelle zur Begriffserklärung und zum Vergleich Deutschland/Schweiz/Benelux.
https://november.de/ratgeber/sterbehilfe/

[11] MDR: Sterbehilfe – was erlaubt ist und was nicht.
Allgemeinverständliche Übersicht zur deutschen Rechtslage, Hospiz, passiver und indirekter Sterbehilfe.
https://www.mdr.de/ratgeber/recht/sterbehilfe-aktiv-passiv-erlaubt-verboten-rechtslage-hospiz-deutschland-100.html

[12] Florian Zenger: Sterbehilfe in Deutschland – ein Überblick über die aktuelle Rechtslage und neueren Entwicklungen. KSV Polizeipraxis, 27.03.2024.
Juristische Vertiefung zu Tatherrschaft, „point of no return“, BGH-Rechtsprechung, Behandlungsabbruch und Suizidassistenz.
https://ksv-polizeipraxis.de/sterbehilfe-in-deutschland-ein-ueberblick-ueber-die-aktuelle-rechtslage-und-neueren-entwicklungen/

[13] Deutscher Bundestag: Bundestag lehnt Gesetzentwürfe zur Reform der Sterbehilfe ab. 06.07.2023.
Amtliche Quelle zu den abgelehnten Gesetzentwürfen und zum angenommenen Antrag zur Suizidprävention.
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw27-de-suiziddebatte-954918

[14] Assemblée nationale: Fin de vie – Dossier législatif, 17e législature.
Amtliche französische Quelle zum Gesetzgebungsverfahren zur aide à mourir.
https://www.assemblee-nationale.fr/dyn/17/dossiers/fin_de_vie_17e

[15] Welt: Frankreichs Parlament macht Weg für Sterbehilfe frei.
Journalistische Quelle zum französischen Reformprozess.
https://www.welt.de/politik/ausland/article256178430/Frankreichs-Parlament-macht-Weg-fuer-Sterbehilfe-frei.html

[16] Tagesschau: Frankreichs Parlament ebnet Weg für Sterbehilfe. 27.05.2025.
Quelle zur Abstimmung in der französischen Nationalversammlung und zu den vorgesehenen Voraussetzungen.
https://www.tagesschau.de/ausland/europa/frankreich-parlament-sterbehilfe-102.html

[17] Ärzte Zeitung: Sterbehilfegesetz in Frankreich nimmt erste Hürde.
Medizinpolitische Quelle zum französischen Gesetzgebungsverfahren.
https://www.aerztezeitung.de/Politik/Sterbehilfegesetz-in-Frankreich-nimmt-erste-Huerde-458715.html

[18] Der Standard: Frankreich will Sterbehilfe zulassen.
Journalistische Einordnung des französischen Reformprozesses.
https://www.derstandard.at/story/3000000271490/frankreich-will-sterbehilfe-zulassen

[19] Der Standard: Unterschiedliche Zugänge zum Thema Sterbehilfe in Europa.
Ältere europäische Übersicht; geeignet für Begriffstrennung und historische Einordnung, für aktuelle Zählungen nur ergänzend.
https://www.derstandard.at/story/2000130685056/unterschiedliche-zugaenge-zum-thema-sterbehilfe-in-europa

[20] Euronews: Wo in Europa ist Sterbehilfe legal? 01.05.2018.
Ältere Übersicht zur Sterbehilfe in Europa; historisch nützlich, aber aktualisierungsbedürftig.
https://de.euronews.com/gesundheit/2018/05/01/sterbehilfe-in-europa

[21] Bundeszentrale für politische Bildung: Rechtliche Situation zur Sterbehilfe in der Europäischen Union. Infografik.
Ältere Überblicksquelle zur rechtlichen Situation in der EU; als Kontextquelle verwenden.
https://www.bpb.de/fsd/infografik_sterbehilfe/infografik_sterbehilfe.html

[22] Patientenverfügung.digital: Sterbehilfe im Ausland – rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Hinweise.
Laienverständliche Sekundärquelle zu Sterbehilfe im Ausland und grenzüberschreitender Bedeutung von Patientenverfügungen.
https://www.patientenverfuegung.digital/blog/sterbehilfe-im-ausland/

[23] Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben: Blick über die Grenzen. Regelungen zu Patientenverfügung und Sterbehilfe in ausgewählten Ländern.
Vergleichsübersicht zu Patientenverfügung und Sterbehilfe im Ausland; bei Österreich durch RIS zu korrigieren.
https://www.dghs.de/service/selbstbestimmtes-sterben-infocenter/sterbehilfe-ausland/

[24] République Française, Service-Public: Directives anticipées: dernières volontés sur les soins en fin de vie.
Amtliche französische Quelle zur Patientenverfügung / directives anticipées.
https://www.service-public.gouv.fr/particuliers/vosdroits/F32010

[25] Cabinet ACI: Le traitement pénal de l’euthanasie.
Französische strafrechtliche Einordnung aktiver Euthanasie.
https://www.cabinetaci.com/le-traitement-penal-de-leuthanasie/

[26] Régis Aubry: End-of-life, euthanasia, and assisted suicide: An update on the situation in France. ScienceDirect.
Fachaufsatz zur französischen Rechts- und Versorgungslage am Lebensende.
https://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S0035378716301254

[27] SRF: Sterbehilfe in der Schweiz – ein Überblick.
Überblick zur Schweizer Rechtslage, assistiertem Suizid und Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe.
https://www.srf.ch/news/schweiz/nach-bundesgerichtsentscheid-sterbehilfe-in-der-schweiz-ein-ueberblick

[28] Swissinfo: Sterbehilfe – Die Schweiz will nicht mehr für Ausländer zahlen.
Quelle zum Sterbetourismus, zur Schweiz als Ziel ausländischer Sterbewilliger und zur Kostendebatte.
https://www.swissinfo.ch/ger/sterbehilfe/die-schweiz-will-nicht-l%C3%A4nger-f%C3%BCr-den-sterbetourismus-zahlen/88798638

[29] NHS: Advance decision to refuse treatment / living will.
Amtliche britische Gesundheitsquelle zu Advance Decisions / Living Wills in England und Wales.
https://www.nhs.uk/tests-and-treatments/end-of-life-care/planning-ahead/advance-decision-to-refuse-treatment/

[30] UK Parliament: Terminally Ill Adults (End of Life) Bill.
Amtliche Quelle zum britischen Gesetzgebungsverfahren für England und Wales.
https://bills.parliament.uk/bills/3774

[31] Reuters: Majority of Slovenians voted against law on assisted dying. 23.11.2025.
Quelle zum slowenischen Referendum und zur Ablehnung des Gesetzes.
https://www.reuters.com/business/healthcare-pharmaceuticals/majority-slovenians-voted-against-law-assisted-dying-2025-11-23/

[32] Reuters: Scottish lawmakers vote against allowing assisted dying. 17.03.2026.
Quelle zur Ablehnung des schottischen Gesetzesvorhabens.
https://www.reuters.com/business/healthcare-pharmaceuticals/scottish-lawmakers-vote-against-allowing-assisted-dying-2026-03-17/

[33] Reuters: UK to debate assisted dying again after previous attempt to change law failed. 15.06.2026.
Quelle zum erneuten britischen Gesetzgebungsanlauf.
https://www.reuters.com/business/healthcare-pharmaceuticals/uk-debate-assisted-dying-again-after-previous-attempt-change-law-failed-2026-06-15/

[34] LexLege: Kodeks karny, Art. 151.
Polnische Strafnorm zur Verleitung oder Hilfe zum Suizid.
https://lexlege.pl/kk/art-151/

[35] Sejm: Verfassung der Republik Polen, deutsche Fassung.
Offizielle polnische Verfassungsquelle; technisch mit Zugriffsbeschränkung / Human Verification, daher nur nach manueller Prüfung als tragende Quelle verwenden.
https://www.sejm.gov.pl/prawo/konst/niemiecki/kon1.htm

[36] Das Parlament: Lautes Schweigen – Sterbehilfe wird in der Gesellschaft nicht debattiert.
Ältere Analyse zur polnischen Debatte und gesellschaftlichen Zurückhaltung.
https://www.das-parlament.de/2014/47-48/thema-der-woche/lautes-schweigen


Sterbehilfeorganisationen, Patientenrechtsinitiativen und Right-to-die-Netzwerke für ein selbstbestimmtes Lebensende in EU, UK und der Schweiz

Land Sterbehilfeorganisationen und Initiativen Kurzbewertung
1. Operativ bzw. praktisch besonders relevant
Deutschland
DGHS – Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben https://www.dghs.de/
Dignitas Deutschland https://dignitas.de/
Verein Sterbehilfe https://www.sterbehilfe.de/
Infopunkt.Sterbehilfe https://infopunkt-sterbehilfe.de/
Praktisch relevante Suizidassistenz-Organisationen bzw. Informationsplattformen.
Niederlande
NVVE – Nederlandse Vereniging voor een Vrijwillig Levenseinde https://www.nvve.nl/
Expertisecentrum Euthanasie https://expertisecentrumeuthanasie.nl/
Stichting De Einder https://www.deeinder.nl/
Stichting De Vredige Pil https://devredigepil.nl/
Stichting Levenseinderegie https://www.levenseinderegie.nl/
Coöperatie Laatste Wil https://laatstewil.nu/
Sehr ausgebaute End-of-life-Landschaft; Durchführung rechtlich-medizinisch überwiegend über Ärztinnen und Ärzte, ergänzt durch Beratungs- und Unterstützungsstrukturen.
Schweiz
EXIT Deutsche Schweiz https://www.exit.ch/
EXIT A.D.M.D. Suisse romande https://exit-romandie.ch/
Pegasos Swiss Association https://pegasos-association.com/
Klassisches Modell privater Freitodbegleitungsvereine; international besonders sichtbare und praktisch relevante Organisationslandschaft.
2. Starke Advocacy-, Patientenrechts- oder Right-to-die-Organisationen
Belgien
ADMD Belgique – Association pour le Droit de Mourir dans la Dignité https://www.admd.be/
Recht op Waardig Sterven – RWS https://rws.be/
Starke Patientenrechts- und Right-to-die-Organisationen; Durchführung der Euthanasie erfolgt im gesetzlichen Gesundheitssystem.
Frankreich
ADMD France https://www.admd.org/
Le Choix – Citoyens pour une mort choisie https://choisirmafindevie.org/
AAVIVRE Kein belastbar aktiver Direktlink gefunden; historisch mit aavivre.fr verbunden.
Ultime Liberté https://ultimeliberte.net/
Sehr aktive Reform- und Selbstbestimmungsorganisationen in einer dynamischen rechtspolitischen Debatte.
Irland
End of Life Ireland https://www.endoflifeireland.ie/
Irish Doctors Supporting Medical Assistance in Dying https://www.maid.ie/
Humanist Association of Ireland https://www.humanism.ie/
Advocacy und ärztliche Reforminitiative; keine operative Sterbehilfeorganisation im engeren Sinn.
Italien
Associazione Luca Coscioni https://www.associazionelucacoscioni.it/
Zentrale Bürgerrechts- und Reformorganisationen im Bereich Selbstbestimmung am Lebensende.
Luxemburg
Mäi Wëllen, Mäi Wee https://www.mwmw.lu/
Allianz vun Humanisten, Atheisten an Agnostiker zu Lëtzebuerg – AHA Lëtzebuerg https://www.aha.lu/
Nationale Right-to-die-Organisation; konkrete Durchführung im gesetzlichen medizinischen Rahmen.
Österreich
Österreichische Gesellschaft für ein humanes Lebensende – ÖGHL https://www.oeghl.at/
Zentrale österreichische Organisation im Feld; Beratung, Information und rechtspolitische Arbeit zur Sterbeverfügung und zum selbstbestimmten Lebensende.
Portugal
Direito a Morrer com Dignidade Kein belastbar aktiver eigener Direktlink gefunden; häufig als Bewegung in Quellen geführt.
Associação República e Laicidade / Association for Republicanism and Secularism https://www.laicidade.org/
Bürgerbewegung bzw. säkulare Unterstützung für Sterben in Würde; rechtlich beschlossenes, aber praktisch und politisch komplexes Umfeld.
Schweden
Riksföreningen Rätten Till En Värdig Död – RTVD https://rtvd.se/
Nationale Right-to-die-Organisation; Schwerpunkt auf Reform, Aufklärung und Selbstbestimmung.
Spanien
DMD España / Asociación Federal Derecho a Morir Dignamente https://derechoamorir.org/
DMD Catalunya / Dret a Morir Dignament Catalunya https://dmd.cat/
Starke Patientenrechts- und Reformorganisationen; Durchführung im legalen Rahmen über das Gesundheitssystem.
Vereinigtes Königreich
Friends at the End – FATE https://fate.scot/
Compassion in Dying https://compassionindying.org.uk/
Breite Reformlandschaft; assistierte Sterbehilfe ist nicht allgemein legal, daher Schwerpunkt auf politischer und gesellschaftlicher Reformarbeit.
3. Indirekte oder säkular-humanistische Unterstützerstrukturen
Dänemark
Ret til at dø / RTD https://xn--rettilatd-t8a.dk/
Right-to-die- bzw. Reformorganisation; vor allem Advocacy und politische Unterstützung.
Estland
NGO Kodanik / MTÜ Kodanik https://kodanik.eu/
Advocacy- und Patientenrechtsumfeld; keine klassische operative Sterbehilfeorganisation im engeren Sinn.
Finnland
Oikeus Arvokkaaseen Kuolemaan – OAK ry https://oakry.fi/
Union of Freethinkers of Finland / Vapaa-ajattelijain Liitto ry https://vapaa-ajattelijat.fi/
Reform- und Selbstbestimmungsorganisation; zusätzlich säkular-humanistische Unterstützung.
Griechenland Keine klassische Sterbehilfeorganisation, aber säkular-humanistische Unterstützung der Debatte um assistiertes Sterben.
Malta
Humanists Malta https://humanistsmalta.org/
Assisted-Dying-Seite von Humanists Malta https://humanistsmalta.org/assisted-dying/
Keine klassische Sterbehilfeorganisation, aber humanistische Kampagne und Unterstützung im Feld assisted dying.
Polen
Fundacja Wolność od Religii / Freedom from Religion Foundation Poland https://wolnoscodreligii.pl/
Ateistyczna Fundacja im. Kazimierza Łyszczyńskiego / Kazimierz Łyszczyński Foundation https://lyszczynski.com.pl/
Keine spezialisierten Sterbehilfeorganisationen, aber säkular-humanistische Unterstützerstrukturen.
Rumänien
Asociația Secular-Umanistă din România – ASUR https://asur.ro/
Keine spezialisierte Sterbehilfeorganisation, aber säkular-humanistische Unterstützung.
Slowenien
Srebrna nit / Silver Thread https://www.srebrna-nit.si/
Advocacy-Organisation im Umfeld selbstbestimmten Lebensendes und würdigen Alterns.
Tschechien
Proeutanazii / Society for the Legalization of Euthanasia https://proeutanazii.cz/
Kleine, aber einschlägige Reformorganisation zur Legalisierung von Euthanasie.
4. Keine auffindbare nationale Sterbehilfeorganisation
Bulgarien Keine einschlägige nationale Organisation bekannt In den herangezogenen Übersichten nicht als Land mit eigener einschlägiger Organisation ausgewiesen.
Kroatien Keine einschlägige nationale Organisation bekannt In den herangezogenen Übersichten nicht als Land mit eigener einschlägiger Organisation ausgewiesen.
Lettland Keine einschlägige nationale Organisation bekannt In den herangezogenen Übersichten nicht als Land mit eigener einschlägiger Organisation ausgewiesen.
Litauen Keine einschlägige nationale Organisation bekannt In den herangezogenen Übersichten nicht als Land mit eigener einschlägiger Organisation ausgewiesen.
Slowakei Keine einschlägige nationale Organisation bekannt In den herangezogenen Übersichten nicht als Land mit eigener einschlägiger Organisation ausgewiesen.
Ungarn Keine einschlägige nationale Organisation bekannt Öffentlich sichtbar ist eher ein politischer und juristischer Einzelfallkontext als eine dauerhafte nationale Organisation.
Zypern Keine einschlägige nationale Organisation bekannt In den herangezogenen Übersichten nicht als Land mit eigener einschlägiger Organisation ausgewiesen.

RTDE (Right to Die Europe) ist der europäische Zusammenschluss und das Pendant zur World Federation of Right to Die Societies auf Weltebene, auch hier findet man aktuell arbeitende Organisationen.

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Dr. Andreas Gradert
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