Sterbeverfügungsgesetz: Eine kleine Reparatur an einem großen Freiheitsproblem

Österreichs Sterbeverfügungsgesetz wird nachgebessert. Nicht aus großzügiger politischer Einsicht, sondern weil der Verfassungsgerichtshof den Gesetzgeber dazu gezwungen hat. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hob der VfGH unter anderem jene Regelung auf, nach der eine Sterbeverfügung nach Ablauf eines Jahres ihre Wirksamkeit verlor, ohne dass es für die Erneuerung ein eigenes, angemessenes Verfahren gab.[4][6]

Die zentrale Änderung ist: Sterbeverfügungen bleiben zwar nur ein Jahr wirksam, können aber innerhalb von fünf Jahren ab Errichtung deutlich einfacher erneuert werden, ohne dass jedes Jahr das komplette ursprüngliche Verfahren neu durchlaufen werden muss. Anlass war ein VfGH-Erkenntnis, das die bisherige Rechtslage wegen Gleichheitswidrigkeit beanstandet hat.[1][4]

Die bisherige Rechtslage war in diesem Punkt nicht nur bürokratisch. Sie war lebensfremd.

Denn wer eine Sterbeverfügung errichtet, tut das nicht leichtfertig. Es geht um Menschen in schwersten Lebenssituationen, um Krankheit, Leid, Entscheidungsfähigkeit und Selbstbestimmung. Ein Gesetz, das solche Menschen Jahr für Jahr wieder durch ein vollständiges Verfahren schickt, behandelt sie nicht wie autonome Personen, sondern wie Verdächtige auf Bewährung.

Änderungen gegenüber der alten Rechtslage

BereichBisherNeu / geplant
GültigkeitDie Sterbeverfügung verlor nach einem Jahr ihre Wirksamkeit; danach musste praktisch das gesamte Verfahren neu durchlaufen werden.Die Ein-Jahres-Frist bleibt, aber es kommt ein eigenes Erneuerungsverfahren dazu.[1][4]
ErneuerungKeine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Erneuerung.Neuer § 8a StVfG: Erneuerung nach Ablauf oder Widerruf innerhalb von fünf Jahren ab Errichtung möglich.[2][5]
Ärztliche BestätigungBei späterer Errichtung nach Aufklärung war nur eine neuerliche ärztliche Bestätigung vorgesehen.Für die Erneuerung genügt eine ärztliche Bestätigung, dass die Person weiterhin entscheidungsfähig ist, der Entschluss frei und selbstbestimmt bleibt und weiterhin eine Krankheit im Sinn des Gesetzes vorliegt.[2][4]
Nach fünf JahrenKeine passende Erneuerungslogik.Nach Ablauf von fünf Jahren ab Errichtung muss wieder das gesamte Verfahren neu durchlaufen werden.[2][4]
Mehrfache ErneuerungNicht ausdrücklich geregelt.Mehrmalige Erneuerung ist zulässig, aber nur innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums.[2]
Dokumentation/RegisterRegister bezog sich auf Errichtung, nicht Erneuerung.Erneuerungen müssen ins Sterbeverfügungsregister eingetragen werden; die Datenverarbeitung wird entsprechend erweitert.[2][5]
AufbewahrungDie alte Regelung unterschied danach, ob ein Präparat bezogen wurde; außerdem war eine Fünf-Jahres-Komponente enthalten.Abschrift ist künftig grundsätzlich zehn Jahre nach Errichtung zu vernichten, sofern keine längere Aufbewahrung verfügt wird; mit jeder Erneuerung beginnt die Frist neu.[2][5]
Inkrafttreten / ÜbergangAlte Fassung seit 2022.Neue Regelungen treten mit Kundmachung in Kraft; die Erneuerung vor einer ärztlichen Person soll aber erst ab 1. Jänner 2027 möglich sein.[2][4]

Zusätzliche Änderungen im Justizausschuss gegenüber der Regierungsvorlage

Laut Parlamentskorrespondenz wurde im Ausschuss per Abänderungsantrag noch ergänzt:[1]

Erstens: Österreich-Bezug auch bei Erneuerung. Die sterbewillige Person muss nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei der Erneuerung in Österreich gemeldet oder österreichische Staatsbürgerin beziehungsweise österreichischer Staatsbürger sein. Begründet wurde dies mit der Vermeidung von „Sterbetourismus“.[1]

Zweitens: Trennung von Aufklärung und Hilfeleistung. Die Hilfe leistende Person darf nicht dieselbe Person sein, die die Aufklärung leistet. Die Regierungsvorlage enthielt bereits eine Unvereinbarkeit mit Aufklärung, ärztlicher Bestätigung beziehungsweise Dokumentation; die Parlamentskorrespondenz hebt diese Ausschussänderung nochmals ausdrücklich hervor.[1][2]

Was ändert sich konkret?

Die wichtigste Änderung ist die Einführung eines neuen § 8a Sterbeverfügungsgesetz. Sterbeverfügungen sollen weiterhin grundsätzlich nur ein Jahr wirksam sein. Neu ist aber: Innerhalb von fünf Jahren ab der ursprünglichen Errichtung können sie in einem vereinfachten Verfahren erneuert werden.[2][4]

Das bedeutet: Nach Ablauf eines Jahres muss nicht jedes Mal das gesamte ursprüngliche Verfahren wiederholt werden. Es reicht künftig eine ärztliche Bestätigung, dass die betroffene Person weiterhin entscheidungsfähig ist, dass ihr Entschluss weiterhin frei und selbstbestimmt ist und dass weiterhin eine Krankheit im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes vorliegt.[2][4]

Das ist eine sachlich sinnvolle Korrektur. Der Staat darf prüfen, ob der Wille frei, informiert und aktuell ist. Aber er muss nicht jedes Jahr so tun, als habe es die frühere Entscheidung nie gegeben.

Die Erneuerung kann mehrfach erfolgen, allerdings nur innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums ab Errichtung der ursprünglichen Sterbeverfügung. Nach Ablauf dieser fünf Jahre muss wieder das gesamte Verfahren neu durchlaufen werden. Die Erläuterungen begründen diese Grenze damit, dass sich innerhalb eines solchen Zeitraums medizinische und insbesondere palliativmedizinische Möglichkeiten wesentlich weiterentwickeln können.[4]

Auch das Sterbeverfügungsregister wird angepasst. Erneuerungen müssen eingetragen werden; die Datenverarbeitung wird entsprechend auf die Erneuerung erweitert.[2][5] Zudem wird klargestellt, dass eine Sterbeverfügung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung oder nach ihrer Erneuerung ihre Wirksamkeit verliert.[2]

Ein weiterer Punkt betrifft die Aufbewahrung: Die Abschrift der Sterbeverfügung soll grundsätzlich zehn Jahre nach Errichtung vernichtet werden, sofern die sterbewillige Person keine längere Aufbewahrung verfügt. Mit jeder Erneuerung beginnt diese Frist neu zu laufen.[2][5]

Was ist daran gut?

Gut ist, dass der Gesetzgeber zumindest anerkennt, dass die bisherige Konstruktion unzumutbar war. Der VfGH beanstandete nicht primär die einjährige Begrenzung als solche, sondern den Umstand, dass nach Ablauf eines Jahres mangels Erneuerungsregelung wieder das gesamte Verfahren durchlaufen werden musste.[4][6] Wer nach einem Jahr weiterhin entscheidungsfähig ist und seinen freien Entschluss bestätigt, soll nicht wieder bei null beginnen müssen.

Gut ist auch, dass die Erneuerung nicht automatisch erfolgt. Die ärztliche Bestätigung bleibt erforderlich. Damit bleibt der Schutzgedanke erhalten: Niemand soll aufgrund von Druck, akuter Krise, Manipulation oder fehlender Entscheidungsfähigkeit in eine irreversible Handlung gedrängt werden.

Das ist wichtig. Humanistische Selbstbestimmung ist nicht bloß: „Mach, was du willst.“ Sie setzt Informiertheit, Freiheit von Zwang, Entscheidungsfähigkeit und reale Alternativen voraus. Gerade deshalb ist eine Prüfung legitim.

Was bleibt problematisch?

Problematisch bleibt die Grundhaltung des Gesetzes. Es atmet weiterhin Misstrauen. Der sterbewillige Mensch erscheint weniger als Träger eines Grundrechts auf Selbstbestimmung, sondern als Risiko, das verwaltet, befristet, kontrolliert und wiederholt beglaubigt werden muss.

Natürlich braucht es Schutzmechanismen. Aber Schutz darf nicht zur Schikane werden. Wer schwer krank ist, wer leidet, wer seine Angelegenheiten noch klar ordnen kann, braucht nicht vor allem Formulare, Fristen und institutionelles Zögern. Er oder sie braucht Respekt.

Die Fünf-Jahres-Grenze ist nachvollziehbar begründbar, aber nicht zwingend überzeugend. Medizinischer Fortschritt ist ein Argument für Information, nicht automatisch für die Wiederholung eines gesamten Verfahrens. Wenn sich die Situation wesentlich geändert hat, muss darüber gesprochen werden. Aber die bloße Tatsache, dass Zeit vergangen ist, macht einen selbstbestimmten Entschluss nicht wertlos.

Auch der politische Reflex, sofort vor „Sterbetourismus“ zu warnen, verrät viel. Anstatt zuerst über Würde, Leid, Autonomie und Gewissensfreiheit zu sprechen, wird das Bild einer vermeintlichen Gefahr beschworen. Damit wird ein Thema, das höchste Ernsthaftigkeit verlangt, wieder in eine Logik der Abwehr verschoben.

Ein humanistisches Fazit

Diese Novelle ist ein Schritt in die richtige Richtung. Aber sie ist kein großer Wurf. Sie macht ein schlechtes Verfahren weniger schlecht. Sie nimmt Menschen am Lebensende ein Stück bürokratischer Last ab. Das ist gut. Es ist notwendig. Aber es ist nicht genug.

Ein humanistischer Staat darf Menschen nicht zum Weiterleben zwingen, wenn dieses Weiterleben für sie nur noch erlitten wird. Er darf ihnen aber auch nicht suggerieren, der Tod sei eine verwaltungstechnische Dienstleistung. Die Würde liegt dazwischen: in der ernsthaften, freien, informierten, geschützten und respektierten Entscheidung eines Menschen über sein eigenes Leben — und damit auch über sein Sterben.

Was wir brauchen, ist kein kalter Liberalismus und kein paternalistisches Verbotssystem. Wir brauchen eine Kultur der Autonomie mit Fürsorge. Eine Gesellschaft, die Palliativmedizin stärkt, Einsamkeit bekämpft, Pflege verbessert, psychische Krisen ernst nimmt — und trotzdem anerkennt, dass es Grenzsituationen gibt, in denen ein Mensch sagen darf: Es ist genug.

Der Staat hat in solchen Momenten nicht die Aufgabe, sich moralisch über den Menschen zu stellen. Er hat die Aufgabe, Freiheit zu schützen, Missbrauch zu verhindern und Würde nicht durch Bürokratie zu ersetzen.

Die Novelle zeigt: Der Gesetzgeber bewegt sich. Aber er bewegt sich vorsichtig, zögerlich, fast widerwillig. Humanistisch betrachtet bleibt die entscheidende Frage: Vertrauen wir erwachsenen, entscheidungsfähigen Menschen wirklich ihre Selbstbestimmung an — oder nur so lange, bis sie über das eigene Sterben sprechen?

Solange diese Frage nicht klar beantwortet ist, bleibt jede Reform des Sterbeverfügungsgesetzes nur eine halbe Reform.

Quellen

[1] Österreichisches Parlament: Parlamentskorrespondenz Nr. 647 vom 30.06.2026: Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes passiert Justizausschuss.
https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2026/pk0647

[2] Österreichisches Parlament: 525 der Beilagen XXVIII. GP — Regierungsvorlage — Gesetzestext: Bundesgesetz, mit dem das Sterbeverfügungsgesetz geändert wird (Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 — StVfG-Nov 2026).
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/I/525/fnameorig_1763529.html

[3] Österreichisches Parlament: Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 — StVfG-Nov 2026 (525 d.B.), Gegenstand des parlamentarischen Verfahrens.
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/525

[4] Österreichisches Parlament: 525 der Beilagen XXVIII. GP — Regierungsvorlage — Erläuterungen zur Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026.
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/I/525/fnameorig_1763531.html

[5] Österreichisches Parlament: 525 der Beilagen XXVIII. GP — Regierungsvorlage — Textgegenüberstellung zur Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026.
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/I/525/fnameorig_1763532.html

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VfGH Erkenntnis G 229 230 2023 vom 12.12.2024

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[7] Rechtsinformationssystem des Bundes: BGBl. I Nr. 242/2021: Bundesgesetz, mit dem ein Sterbeverfügungsgesetz erlassen wird sowie das Suchtmittelgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_I_242/BGBLA_2021_I_242.html

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