Änderungsvorschläge ORF-Gesetz
Hier die vom Arbeitskreis ORF-Gesetz ausgearbeiteten Änderungsvorschläge für ein ORF-Gesetz.
Die Änderungen drehen sich vorrangig um den Begriff Rasse und um die Stellung der Kirchen.
1. Der Begriff Rasse ist problematisch, insbesondere in gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Kontexten. Hier sind die Hauptgründe dafür:
- Soziale Konstruktion und Diskriminierung: Auch wenn Menschen äußerliche Unterschiede haben, sind diese biologisch gesehen nicht in starre Kategorien zu fassen. Dennoch haben Rassekonzepte zu Diskriminierung und systematischer Benachteiligung geführt.
- Wissenschaftliche Unhaltbarkeit: Die moderne Genetik hat gezeigt, dass es keine klar abgrenzbaren Rassen beim Menschen gibt. Die genetischen Unterschiede innerhalb einer sogenannten Rasse sind oft größer als die Unterschiede zwischen verschiedenen Gruppen.
- Geschichtliche Belastung: Der Begriff wurde historisch benutzt, um Hierarchien zwischen Menschengruppen zu rechtfertigen, insbesondere in Kolonialismus, Sklaverei und Nationalsozialismus.
2. In einem modernen, säkularen Staat dürfen Kirchen als Minderheitenvertreter nicht in solch manipulative Verantwortung gebracht werden und dürfen sie daher auch nicht als fest gesetzte Publikumsräte erhalten.
Die Änderungsvorschläge im Einzelnen:
§ 4 (1) 12. die den Bevölkerungsanteilen entsprechende angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der religiösen und nichtreligiösen Weltanschauungen;
§ 4 (6) … Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es politische, religiöse oder wirtschaftliche Lobbys.
§ 4e (2) … Die Überblicksberichterstattung bezieht sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Weltanschauungen auf internationaler, europäischer und bundesweiter Ebene.
§ 10 (2) … dürfen nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Personengruppe oder eine einzelne Person dieser Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln und keine Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat enthalten.
§ 13 (3) 2. Diskriminierungen ethnischer Herkunft, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion, Glauben oder Weltanschauung oder Staatsangehörigkeit oder sexueller Ausrichtung enthalten,
§ 20 (3) 5. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei oder anerkannten Religionsgesellschaft sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei oder einer Religionsgesellschaft bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;
§ 26 (2) Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines Landesdirektors dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei oder einer anerkannten Religionsgesellschaft sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei oder anerkannten Religionsgesellschaft bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben, nicht betraut werden.
§ 28 (2) 4. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei oder anerkannten Religionsgesellschaft sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei oder einer anerkannten Religionsgesellschaft bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;
§ 28 (3) (entfällt)
§28 (4) (entfällt)

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